Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

sowie einer Batterie der reitenden Abtheilung Ostpreußischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 1 zu 
formiren ist. Der Zusammentritt dieser Dwiseon erfolgt nach Verndigung der Regimentsübungen, 
und zwar am Tage vor dem Zusammenstoß mit der zuerst erwähnten Dirision. 
ährend der Feit des gemeinsamen Manövers beider Kavallerie-Divisionen darf auf jeder Seite 
drei Mal je eine Brigade biwakiren. Diese Biwaks-Kompetenz ist innerhalb der gemeinsamen 
Uebungszeit übertragungsfähig. 
Nach Beendigung der gemeinsamen Uebung bleibt die zweite Kavallerie-Division noch weitere fünf 
Tage, einschließlich eines Ruhetages, behufs Abhaltung weiterer Uebungen versammelt. 
In administrativer Be iehung haben die gedachten Divisionen von dem General-Kommando bezw. 
der Intendantur des 2. Armee-Korps zu ressortiren. 
7) dei allen Uebungen ist in jeder Richtung auf möglichste Verringerung der Flurschäden Bedacht zu 
nehmen. 
8) Zur Abhaltung von Gefechts= und Schieß-Uebungen der Infanterie, Jäger (Schützen) und Unter- 
offizierschulen im Terrain, sowie zu garnisonweisen Felddienst-Uebungen mit gemischten Waffen werden 
den General-Kommandos, der Inspestion der Jäger und Schützen und der Inspektion der Infanterie- 
Schulen durch das Kriegs-Ministerium Mittel zur Verfügung gestellt werden. 
9) Bei dem Garde-Korps, 1., 3., 4., 5., 6. und 7. Armee-Korps haben Kavallerie-Uebungsreisen nach 
der Instruktion vom 23. Januar 1879 stattzufinden. 
10) Im Juli und August dieses Jahres soll bei Graudenz auf der Weichsel eine größere Pontonier= 
Uebung in der Dauer von drei Wochen zur Ausführung kommen, an welcher je eine Kompagnie des 
Garde-Pionier-Bataillons, des Pommerschen Pionier-Bataillons Nr. 2, des Niederschlesischen Pionier- 
Bataillons Nr. 5 und drei Kompagnien des Schlesischen Pionier-Bataillons Nr. 6 Theil nehmen. 
11) Von den unter 1, 3 und 6 bezeichneten Uebungen müssen sämmtliche Truppen vor dem 28. September 
d. Is. in die Garnisonorte zurückgekehrt sein. 
Berlin, den 6. Januar 1881. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 6. Januar 1881. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht und gleich- 
eitig bemerkt bezw. bestimmt: 
.Zu 2: 
a. An die bestimmungsmäßigen siebentägigen bezw. nach Maßgabe des Passus 3 der Allerhöchsten 
Kabinets-Ordre verlängerten Divisions-Uebungen schließen sich nach einem Ruhetage die Uebungen 
des Armee-Korps in der Gesammtdauer von sechs Tagen: 
Parade, 
Korpsmanspver gegen einen markirten Feind, 
Ruhetag und 
drei Tage Feldmanöver der Didvisionen gegen einander 
an. 
Den näheren Vorschlägen über das Terrain, sowie über das an den einzelnen Tagen zu nehmende 
Allerhöchste Hauptquartier und über die von demselben zur Erreichung des Manöverfeldes am besten 
zu benutzenden Transportmittel wird — sobald als thunlich — entgegengesehen. 
Gleichzeitig ist anzuführen, ob das Ober-Präsidium, soweit dessen esso betheiligt ist, mit den 
desfallsigen Vorschlägen einverstanden ist. 
b. Die zur Kompletirung erforderlichen Mannschaften sind verart zu beordern, daß sie vor Beginn des 
Regiments-Exerzirens bezw. vor dem Ausrücken aus den Garnison-Orten noch eine sechstägige Detail- 
Ausbildung erhalten können. 
Eine Anrechnung dieser Mannschaften auf die für die Uebungen des Beurlaubtenstandes fest- 
susetzenden Uebungsstärken findet nicht statt. Z 
t Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offiziere werden 
rdonnanzpferde seitens des 3. Armee-Korps für das 9. und seitens des 7. Armee-Korps für das 
10. gestellt werden. Die näheren Bestimmungen bleiben vorbehalten.
	        
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