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2) Unteroffiziere.
a. Die Beförderung der Unteroffizier-Aspiranten 7) zu Unteroffizieren des Beurlaubtenstandes bei
Uebungen und sonstigen Einberufungen erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen über Beför-
derung der Unteroffiziere im Friedens-Verhältniß. Stehen Uebungs-Formationen mit Linien-Truppen-
theilen überhaupt in keinem Zusammenhange, so erfolgt die Beförderung durch die Brigade-
Kommandeure bezw. vorgesetzten Inspektionen.
b. Sind innerhalb der Truppentheile bezw. Uebungsformationen etatsmäßige Unteroffizier-Stellen
vakant, so kann die Beförderung jeder Zeit erfolgen.
Sind etatsmäßige Stellen nicht ere so erfolgt die Beförderung erst bei der Entlassun
bezw. nach Wieder-Eintritt in das Beurlaubtenverhältniß. Ju diesem ßal# ist die Beförderun
auf die Entlassungs-Gebührnisse ohne Einfluß; auch dürfen besondere Ausgaben hinsichtlich An
legung der Unteroffizier-Abzeichen für die Truppen nicht entstehen. »
c. Eine Beförderung zu Sergeanten im Beurlaubten-Verhältniß — vor Eintritt der Kriegsformation —
findet nicht statt.
Zu Vice-Feldwebeln bezw. Vice-Wachtmeistern dürfen, unter Berücksichtigung ihrer bürgerlichen
Verhältnisse, nur solche Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes ernannt werden, welche der letzten
Jahresklasse der Reserve oder einer Jahresklasse der Landwehr angehören. Auch dürfen die
General-Kommandos mit Rücksicht auf den Bedarf im Mobilmachungsfalle, Untereffiziere des
Beurlaubtenstandes der Kavallerie zu Vice-Wachtmeistern des Trains ernennen; es findet in solchen
Fällen eine Uebertragung dieser Mannschaften aus Nr. IV der Landwehr-Stammrolle in Nr. IX
statt, auch erhält das Ueberweisungs-Natlionale den entsprechenden Deckel.
Bei der Garde erfolgt die Ernennung zu Vice-Feldwebeln bezw. Vice-Wachtmeistern gleichfalls
durch die nächsten mit mindestens der Disziplinar-Strafgewalt eines Regiments-Kommandeurs
beliehenen Vorgesetzten.
d. Soweit die General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen es für erforderlich halten, kann
bis zur Durchführung obiger Maßnahmen eine Regelung des Bestandes an Unteroffizieren des
Beurlaubtenstandes — auch ohne Rücksicht auf Uebungen und Einberufungen — in die Wege ge-
leitet werden. Auf Grund motivirter Vorschläge können die Landwehr-Bezirks-Kommandos durch
die General-Kommandos 2c. ermächtigt werden, derartige Beförderungen auszusprechen.
e. Die Beförderung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche zur Ausbildung im Magazin=
Verwaltungsdienst, im Speditionsgeschäft beiw. im Sanitätsdienst Uebungen absolviren und sich
bei guter Führung zur Verwendung in jenen Dienstzweigen geeigner gezeigt haben, zu Unteroffizieren
kann auf Antrag der Korps-Intendantur durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos verfügt werden.
Kriegs-Ministerium.
No. 169/11. A. 1. v. Kameke.
Nr. 260.
Uniformabzeichen für Fahnenschmiede und Beschlagschmiede.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß Oberfahnenschmiede, Fahnenschmiede und zu Fahnen-
schmieden qualifizute Beschlagschmiede fortan auf dem linken Unterärmel des Waffenrocks 2c., die ersteren beiden
Chargen auch auf dem linken Unterärmel des Drillichrocks, hufeisenförmige Abzcichen nach Maßgabe der anbei
zurückerfolgenden Proben zu tragen haben.
Ich beauftrage des Kriegs-Ministerium, hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 15. Dezember 1881. Wilh 1.
. ... elm.
An das Kriegs-Ministerium. Kameke.
Berlin, den 18. Dezember 1881.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die Abzeichen bestehen: Z
für Oberfahnenschmiede in einem doppelten. für Fahnenschmiede in einem einfachen aus silber-
*) Auch die Beförderung anderer besonders geeigneter Mannschaften ist zulässig, sofern ihre tadellose Haltung
im Beurlaubtenstande durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur anerkannt wird.