Zu 3:
Zu 1,
u 6
b.
Z.
Zu 8:
— 14 —
Die im Passus 6 vorstehender Ordre bezeichneten Truppentheile der Kavallerie und Feld-Artillerie
nehmen an den Divisions-Uebungen der anderen Waffen nicht Theil.
Im Uebrigen bleiben die aus dem vorbezeichneten Passus sich ergebenden Aenderungen der Be-
stimmungen von Anhang III, Abschnitt I. der Verordnungen vom 17. Juni 1870 dem Ermessen der
General-Kommandos überlassen.
2, 3 und 6:
Die nach den gegebenen Vorschriften aufzustellende Zeiteintheilung für die Herbst-Uebungen, sowie
die Zusammenstellung der voraussichtlichen Mehrkosten sind — wenn irgend möglich — schon zum
15. Mai d. Is., spätestens aber zum 1. Juni d. Js., einzureichen.
Die Ansätze für Flurschäden -Vergütungen sind in den Nachweisungen vom Kapitel 27 durch
Angaben über die Kulturverhältnisse, soweit angängig, zu motiviren. Auf die Beachtung des Erlasses
vom 14. Dezember 1880 (No. 606. 9. M. O. D. 4.) wird besonders hingewiesen.
Die Divisions= Uebungen sind möglichst so zu legen, daß in die Dauer derselben höchstens zwei,
bezw. bei Verlängerung der Periode a drei Ruhetage — einschließlich der Sonntage — fallen. Sind
Märsche zwischen den einzelnen Uebungsperioden nicht zu vermeiden, so dürfen, insoweit notbwendig,
außer den Marschtagen noch die den letzteren — in Verbindung mit den vorhergegangenen Uebungs-
tagen — entsprechenden Ruhetage eingeschaltet werden.
Bei Festsetzung der Ruhetage für die mit den Herbst= Uebungen verbundenen Märsche sind die
Bestimmungen im F§. 26 des Naturalverpflegungs = Reglements für die Truppen im Frieden zu
eachten.
Wo besondere Umstände — Rücksicht auf anstrengende Uebungen 2c. — eine Abweichung von
der dorbezeichneten Regel erforderlich machen, ist dies bei Vorlage der Zeiteintheilung näher zu
egründen.
Den bestimmungsmäßigen Nachweisungen über die voraussichtlichen Mehrkosten haben die Inten-
danturen besondere detaillirte Berechnungen als Unterlagen nicht beizufügen, die erforderlichen —
möglichst kurzen — Erläuterungen vielmehr unter der Rubrik „Bemerkungen“ aufzunehmen. Ins-
besondere ist anzugeben:
zu Kapitel 26 und 31 die Kosten der Bekleidung und die Marschkompetenzen für die zu den großen
Herbst-Uebungen einzuziehenden Kompletirungs-Mannschaften,
zu Kapitel 34 bezaglich der Eisenbahn= und Dampfschiffbeförderungen: die Kostenresultate dem
Fußmarsche gegenüber für jeden der betreffenden Truppentheile rc.
a. Die innerhalb der Brigade- und Divisions-Uebungen nothwendigen Ruhetage befinden sich in der
festgesetzten 16. bezw. 11tägigen Uebungsdauer mit einbegriffen, wogegen die vor dem Anfange bezw.
nach dem Ende der Uebung etwa erforderlichen Ruhetage außerdem anzusetzen bleiben. Die Uebungs-
zeit ist derart zu wählen, daß außer zwei Sonntagen nur noch zwei andere Ruhetage für die Dauer
der 16tägigen Uebung zum Ansatz kommen.
Die Abgrenzung der Brigade-Uebungen der zuerst übenden Division bleibt dem Divisionsführer
überlassen, welchem auch die obere Leitung hinsichtlich der Brigade-Uebungen zusteht.
Der Diodisionsführer der zuerst übenden Division wird ermächtigt, den Regiments-Besichtigungen
der an den Kavallerie-Divisions-Uebungen theilnehmenden Regimenter beizuwohnen.
Alle weiteren Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Zu den in Rede stehenden Uebungen werden bewilligt:
dem Garde-Korgs 1399300-4,
-1. und 5. Armee-Korps je. 14200
2. 4. - .. . 16800-
3. Armee-Kords 147700
6. und 14. Armee-Korps ii 15 400
7., 9. und 15. „:„ 15 900
8. Armee-Kords 144100
10. - .. . . . 20900
11. - 20000
der Inspektion der Jäger und Schützen 19 600
- - Infanterie = Schulen 3 400
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