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Nr. 234.
Das Dienstverhältuiß der ein= und dreijährig freiwilligen Unterroßärzte.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Abänderung des 8. 18, 1 der Rekrutirungs-Ordnung vom
28. September 1875 und des §F. 19 der Bestimmungen über das Militär-Beterinärwesen vom 15. Januar 1874
Folgendes:
8 1) Ein= und dreijährig Freiwillige der Kavallerie, Feld-Artillerie und des Trains, welche die Mrobation
zum Thierarzt besitzen und die vorgeschriebene Prüfung im Hufbeschlag bestanden haben, dürfen bei
guter Führung und entsprechender dienstlicher Befähigung nach halbjähriger Dienstzeit mit der Wasse
u ein., bezw. dreijährig freiwilligen Unterroßärzten beföürdert werden.
2) Vorstehend bezeichnete einjährig Freiwillige sind von der Zahlung der in der Anlage 6 zu §. 18 der
Nekrutirungs-Ordnung vorgeschriebenen Entschädigung für die Berittenmachung befreit. Werden sie
aus Gründen, die ihnen selbst zur Last fallen, nach sechsmonatlicher Dienstzeit nicht zu Unterroßärzten
befördert, so haben sie die Hälfte der für die Benutzung der Diensteieroe vorgeschriebenen Ent-
schädigung nachträglich zu zahlen und für den Rest ihrer Dienstzeit auch die Pauschquanta für Huf-
beschlag und Pierdearznei,) sowie die Nalionsvergitigung' zu erstatten. Im Unvermögensfalle finden
die Vorschriften des §. 20, Fricde mit der Maßgabe Anwendung,
daß diefineneral. s“ turrebe sind, ihnen die zu zahlenden Beträge ganz oder theilweise
zu erlassen
Zur Ausführung dieser Bestimmungen, welche am 1. Oltober 1882 in Kraft treten, hat das Kriegs-
Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch die entsprechende Ergänzung der Eingangs bezeich-
neten Paragraphen zu bewirken.
Berlin, den 27. Oltober 1881.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kamese.
Berlin, den 4. November 1881.
Verstehende Allerhöchste Kabinels Ordre wird hierdurch zur Kenntniß k.: Armee gebracht.
Olleichzeitig bestimmt das Kriegs-Ministerium in Ausführung derselben Folgendes:
1) Führung und entsprechende dienstliche Befähigung der zu ein= bezw. dreisäheig freiwilligen Untercoß-=
ärzten zu beförderuden Individuen sind durch ein Dienstzengniß des Eskadron-, Batleric= bezw.
Lompagnic= Chefs zu bekunden.
Die Beförderung verfügt der Regiments= bezw. Bataillons-Kommandeur.
2) Die Beförderung der dreijährig Freiwilligen zu Unterroßärzten ist überdies davon abhängig, daß eine
elntsmäsiige Unterroßarztstelle im Truppentheil vakaut ist.
3) Die Belleidungsstücke, welche die zu einjährig sfreiwilligen Unterroßärzien besörderten Individuen
vor ihrer Beförderung getragen haben, werden, sofern es von ihnen gewünscht wird, vom Truppen-
theil gegen Zahlung des Abschäczungswerthes übernemmen. Das von denselben gezahlte Ausrüstungs-
geld ist nen für den betreffenden Zeitraum zu erstatten.
4) Im §. 18, 1 der Rekrutirungs-Ordnung vom 28. September 1875 sind im ersten Absatz die Worte
voder als Unterroßarz“ zu streichen. Unter Nr. 1 ist als 3. Absatz einzuschalten:
„Ein= und dreisährig Freiwillige der Kavallerie, Feld-Artillerie und des Trains, welche die
Approbalion zum Thierarzt besitzen und die vorgeschriebene Prüfung im Hufbeschlag bestanden
haben, dürfen bei guter Führung und entsrrechender dienstlicher Befähigung nach halbjähriger
Dienstzeit mit der Wasse zu ein= bezw. rreijährig freiwilligen UnterroHärtten befeordert werden.
(Vergleiche S. 19 der Bestimmungen über das Veterinär-Wesen vom 15. Jannar 1874.)“
5) In der Anlage 5 zu §. 18 der Nekrutirungs-Ordnung ist als Nr. 8 hinzuzufügen:
Die bisherigen Bekleidungsstücke der zu einjährig freiwilligen Unterroßärzlen beförderten Einjährig-
Freiwilligen werden, sofern es von diesen gewünscht wird, vom Truppentheil gegen Zahlung des
Abschälzungswerthes übernommen. Das von denselben gezahlte Ansrüstungsgeld ist ihnen für
den betressenden Zeitraum zu erstatten. Für die Neueinkleidung als einjährig freiwilliger Unter-
roßarzt haben die Betresfenden selbst zu sorg en.
6) In der Anlage 6 zu F. 18 der Rekrutirungs--Ordnung ist als Nummer 7 hinzuzusügen:
„Einjährig Freiwillige, welche mit der Aussicht auf Beförderung zum Unterroßarzt eingetreten
sind, werden vom Truppentheil aus der Zahl der Dienstpferde beritten gemacht, bleiben auch von