Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Nachweisung 
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiiere?) 
und Beamten der Militär-Verwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den 
Ruhestand zur Vertretung des Militär-Fiskus als Drittschuldners im Sinne der 88§. 730 
prozeßordnung berufen sind. 
  
. der Civil- 
  
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen 
  
Laufende 
Nr 
wem? 
  
  
bei Pfändung 
  
Bemerkungen. 
  
II. 
  
A. Des Diensteinkommens. 
Den Regiments-Kommandeuren, 
den Kommandeuren der selbststän- 
digen (nicht regimentirten) Ba- 
taillone, der Unteroffizierschulen und 
der Unteroffizier Vorschule zu 
Weilburg, dem Chef des Militär- 
Neit-Instanmte, dem Direktor der 
Artillerie-Schieß-Schule, den Chefs 
der Versuchs = Kompagnie der 
Artillerie“ Trüfung * Kommission, 
der Großherzoglich Hessischen Train- 
Kompagnie und der Inraliden- 
Kompagnien sowie den Komman- 
deuren der Landwehr-Bezirks- 
Kommandos. 
Den Militär-Intendanturen des 
betreffenden Armee-Korps. 
  
  
  
Der ihnen unterstellten, Gehalt 
empfangenden Offiziere und Beamten 
einschließlich der aggregirten Offiziere; 
jedoch mit Ausnahme der Ossiziere 
bei den Pionier-Bataillonen und der 
à la suite der Truppentheile stehenden 
Offiziere. 
Der Regiments-Kommandeure, der 
Kommandeure der selbstständigen (nicht 
regimentirten) Bataillone W7), der 
Unteroffizierschulen und der Unter- 
offizier-Vorschule zu Weilburg, des 
Direktors der Arillerie-Schieß-Schuke, 
der Chefs der Versuchs-Kompagnie der 
Artillerie-Prüfungs--Kommission, der 
Großherzoglich Hessischen Train- 
Kompagnie und der JIruovaliden= 
Kompagnien sowie des Bezirks-Kom- 
mandeurs des Reserve-Landwehr- 
Regiments (Berlin) Nr. 35. 
Der Auditeure und Militär-Gerichts- 
Aktnarien, 
  
Bei Pfändung des 
Diensteinkommens 
der bei den Pionier= 
Bataillonen befind- 
lichen Uchiere hat 
die Zustellung an 
das Kriegs-Mini- 
sterium (siehe Alll) 
zu erfolgen, ebenso 
in Betreff der à la 
suite der Truppen- 
theilestehenden Offi= 
iere, soweit die 
etreffenden nicht 
unter A II gehören. 
Wegen der übrigen 
Bezirks = Komman- 
deure siehe B I. 
*) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere" 
die Sanitäts-Offiziere (Militär-Aerzte) inbegriffen. Z 
*#) Ausgenommen sind indeß die Kommandeure der Pionier-Bataillone, wegen welcher das zu I1 in Betreff 
der Offiziere bei den Pionier-Bataillonen Gesagte gleiche Anwendung findet.
	        
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