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Nachweisung
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiiere?)
und Beamten der Militär-Verwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den
Ruhestand zur Vertretung des Militär-Fiskus als Drittschuldners im Sinne der 88§. 730
prozeßordnung berufen sind.
. der Civil-
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen
Laufende
Nr
wem?
bei Pfändung
Bemerkungen.
II.
A. Des Diensteinkommens.
Den Regiments-Kommandeuren,
den Kommandeuren der selbststän-
digen (nicht regimentirten) Ba-
taillone, der Unteroffizierschulen und
der Unteroffizier Vorschule zu
Weilburg, dem Chef des Militär-
Neit-Instanmte, dem Direktor der
Artillerie-Schieß-Schule, den Chefs
der Versuchs = Kompagnie der
Artillerie“ Trüfung * Kommission,
der Großherzoglich Hessischen Train-
Kompagnie und der Inraliden-
Kompagnien sowie den Komman-
deuren der Landwehr-Bezirks-
Kommandos.
Den Militär-Intendanturen des
betreffenden Armee-Korps.
Der ihnen unterstellten, Gehalt
empfangenden Offiziere und Beamten
einschließlich der aggregirten Offiziere;
jedoch mit Ausnahme der Ossiziere
bei den Pionier-Bataillonen und der
à la suite der Truppentheile stehenden
Offiziere.
Der Regiments-Kommandeure, der
Kommandeure der selbstständigen (nicht
regimentirten) Bataillone W7), der
Unteroffizierschulen und der Unter-
offizier-Vorschule zu Weilburg, des
Direktors der Arillerie-Schieß-Schuke,
der Chefs der Versuchs-Kompagnie der
Artillerie-Prüfungs--Kommission, der
Großherzoglich Hessischen Train-
Kompagnie und der JIruovaliden=
Kompagnien sowie des Bezirks-Kom-
mandeurs des Reserve-Landwehr-
Regiments (Berlin) Nr. 35.
Der Auditeure und Militär-Gerichts-
Aktnarien,
Bei Pfändung des
Diensteinkommens
der bei den Pionier=
Bataillonen befind-
lichen Uchiere hat
die Zustellung an
das Kriegs-Mini-
sterium (siehe Alll)
zu erfolgen, ebenso
in Betreff der à la
suite der Truppen-
theilestehenden Offi=
iere, soweit die
etreffenden nicht
unter A II gehören.
Wegen der übrigen
Bezirks = Komman-
deure siehe B I.
*) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere"
die Sanitäts-Offiziere (Militär-Aerzte) inbegriffen. Z
*#) Ausgenommen sind indeß die Kommandeure der Pionier-Bataillone, wegen welcher das zu I1 in Betreff
der Offiziere bei den Pionier-Bataillonen Gesagte gleiche Anwendung findet.