Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
15. Jahrgang. Berlin, den 2. Februar 1681. Nr. 3. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
a#. 
    
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.¾. 50 Pf. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 Pf. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplarc. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1. 90 Pf. 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 12. 
Rekrutirung der Armee für 1881/82. 
Ich bestimme hinsichtlich der Nekrutrung der Armee für 1881/82 das Nachstehende: 
I. Entlassung der Reservisten. 
1) Die Entlassung der zur Reserve zu beurlaubenden Mannschaften hat bei denjenigen Truppen, welche 
an den Herbst-Uebungen Theil nehmen, am 1. oder 2. Tage nach Beendigung derselben, bezw. nach 
dem Wiedereintreffen in den Garnisonen stattzufinden. 
2) Für das Pommersche Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2 und das Schleswigsche Fuß-Artillerie-Bataillon 
Nr. 9 ittoert August, für alle übrigen Truppentheile der 30. September der späteste Entlassungs-= 
tag der Reservisten. 
8an Nähere bestimmen die betreffenden General-Kommandos, für die Fuß-Artillerie die General- 
Inspektion der Artillerie. 
3) Die zu halbjähriger aktiver Dienstzeit eingestellten Trainsoldaten sind am 29. Oktober d. Is. bezw. 
29. April k. Is. zu entlassen, die Oekonomie-Handwerker am 30. September d. Js. 
4) Beurlaubungen von Mannschaften zur Disposition der Truppentheile haben an den Entlassungs- 
terminen insoweit zu erfolgen, daß Rekruten nach Maßgabe der unter II bezeichneten Quoten zur 
Einstellung gelangen können. 
II. Einstellung der Rekruten. 
1) Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen: 
Bei den Bataillonen der älteren Garde-Infanterie-Regimenter, denen des 1. Rheinischen Infanterie- 
Regiments Nr. 25, des 3. Rheinischen Infanterie-Regiments Nr. 29, des 5. Pommerschen Infanterie- 
Regiments Nr. 42, des 8. Ostpreußischen Infanterie-Regiments Nr. 45, des 2. Niederschlesischen 
Jasanterie,Regimens Nr. 47, des 7. Brandenburgischen JasanrerieRegiments Nr. 60, je 225 Rekruten 
190 
  
bei den Übrigen Bataillonen der Infanterie, Jäger und Schützen je 
bei jedem Kavallerie-Regiment mindestes 
. 150 
bei den reitenden Batterien mindestens je.. 25 - 
bei den übrigen Feld-Batterien mindestensiieiee 330 
bei den Bataillonen des Rheinischen Fuß= Artillerie-Regiments Nr. 8 und des Fuß- 
Artillerie-Regiments Nr. 1511 H H H 2000 
bei den übrigen Fuß-Artillerie= und Pionier-Bataillonen iie 160 
bei den Bataillonen des Eisenbahn-Regiments mindestensie 135 " 
bei jeder Train-Kompagnie zu dreijähriger aktiver Dienstzeit mindestenns 15 
zu halbjähriger aktiver Dienstzeit im Herbst d. Is. und im Frühjahr k. Is. ii 44
	        
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