2) Sesseste Hanbmerker haben sämmtliche Truppentheile mindestens ein Drittel der etatsmäßigen
Zahl einzustellen.
3) Für den Fall, daß bei einzelnen Truppentheilen eine Aenderung der vorstehenden Zahlen nothwendig
erscheinen sollte, ermächtige Ich das Kriegs-Ministerium zu bezüglichen Anordnungen.
4) Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppentheilen nach
näherer Anordnung der diesen letzteren vorgesetzten General--Kommandos in der Zeit vom 7. bis
10. November d. Is. zu erfolgen, nur die für das Pommersche Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2, das
Schleswigsche Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9, die Unteroffizierschulen, sowie die als Oekonomie-
Landwererr ausgehobenen Rekruten sind am 1. Oktober d. Is. und die Trainsoldaten für den
rühjahrstermin am 1. Mai k. Js. einzustellen.
Das Kriegs-Ministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 27. Januar 1881.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 27. Januar 1881.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird unter Hinweis auf die diesseitigen Zusatzbestimmungen
vom 29. Januar 1880 No. 13. 1. A. 1. (Armee-Verordnungs-Blatt für 1880 No. 4.) mit dem Bemerken
bekannt gemacht, daß mit Rücksicht auf die im April d. Is. bevorstehenden Neuformationen der Vorlage der
Ersatz-Bedarfa-Rachweisungen (Rekrutirungs-Ordnung 8. 1, 2) erst zum 20. April entgegengesehen wird.
Hinsichtlich der Entlassung der im 3. Jahre mit der Waffe dienenden Mannschaften der Artilleric=
Schiebschule und der Einstellung des Ersatzes für dieselben, wird auf die an die General-Inspektion der
Artillerie gerichtete Spezial-Verfügung vom 1. April 1880 No. 267/3. A. 1. Bezug genommen.
Kriegs-Ministerium.
No. 38/1. A. 1. v. Kameke.
Nr. 13.
Beschaffung der Büchsenmacher-Werkstätten.
Berlin, den 14. Januar 1881.
In- Beseitigung vielfach zur Sprache gekommener Unzuträglichkeiten wird bestimmt, daß die Büchsenmacher-
erkstätten der Truppen, soweit dieselben nicht in gebrauchsfähigem Zustande in fiskalischen Gebänden vor-
handen sind oder darin nachträglich eingerichtet werden können, vom 1. April d. Is. ab für Rechnung des
Garnison-Verwaltungs-Fonds durch Ermiethung sicher gestellt werden.
Die Garnison-Verwaltungen haben dieserhalb nach Vereinbarung mit den betreffenden Truppentheilen
das Erforderliche zu veranlassen bezw. entsprechende Vorlagen zu machen.
Bei Auswahl der Räumlichkeiten ist darauf zu achten, daß dieselben möglichst den für derartige
Neuanlagen gegebenen Bestimmungen vom 12. Mai 1677 (No. 997. 4. M. O. D. 4.) entsprechen.
Die den Büchsenmachern nach der Verfügung vem 30. August 1877 (IU.-V.-Bl. Nr. 22) zur
Ermiethung von Büchsenmacher-Werkstätten gewährten Geldvergütungen von 50 K. jährlich kommen vom
1. April cr. ab in Wegfall.
Kriegs-Ministerium
No. 17 2/1. M. O. D. 4. v. Kameke.
Nr. 14.
Wohnungsgeldzuschuß für Beamte bei Kommandos.
Berlin, den 20. Januar 1881.
Nach §. 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Mai 1880 (A.-V.-Bl. S. 145 u. f.) sind etatsmäßig
angestellte Beamte #
a. bei einer Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes (Garnison, Garnisonverband), deren längere
als sechsmonatliche Dauer von vornherein feststeht,