b. bei einer gleichen Beschäftigung, deren Dauer von vornherein unbestimmt ist, sobald feststeht, daß
dieselbe voraussichtlich noch länger als sechs Monate dauern wird,
im Sinne der Kaiserlichen Verordnung vom 21. Juni 1875 als versetzt anzusehen.
Hieraus folgt in Verbindung mit §. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1873, betreffend die Bewilligung
von Wohnungsgeldzuschüssen 2c., daß derartige Beamte in denselben Fällen auch hinsichtlich des Empfanges
des Wehnungsgelozuschusses als nach dem Kommandoorte versetzt zu behandeln sind.
Z Diese Bestimmung tritt mit Rücksicht auf §. 11 der Eingangs erwähnten Kaiserlichen Verordnung
mit dem 2. Juni 1880 in Kraft.
Die in der Verfügung vom 1. Mai 1879 (S. 12/13 der Zusammenstellung der Bestimmungen über
den Wohnungsgeldzuschuß) am Schluß ausgesprochene Einschränkung fällt hiermit weg.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 39. 1. 81. M. O. D. 3.
Nr. 15.
Theilnahme von Stabsoffizieren des Garde-Korps am diesjährigen Anshebungsgeschäft.
Berlin, den 22. Januar 1881.
Unter Bezugnahme auf §. 2, 1 der Rekrutirungs-Ordnung setzt das Kriegs-Ministerium hierdurch fest, daß
Stabsoffijiere des Garde-Korps den diesjährigen Aushebungsgeschäften in den Bezirken bezw. Preußischen
Gebietstheilen der 4., 7., 11., 16., 20., 23., 27., 29., 36., 40., 44. und 59. Infanterie-Brigade beizuwohnen haben.
Die Reisepläne sind seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem Königlichen General-Kommando
des Garde-Korps vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
No. 654/1. A. 1. v. Kameke.
Nr. 16.
Reanisitionsscheine für die Rückreise der Burschen der zur vereinigten Artillerie= und Ingenieur-Schule
und zur Kriegs-Akademie kommandirten Offiziere, sowie für den Rücktransport der Dienstpferde der zur
Kriegs-Akademie lommandirten Offiziere.
Berlin, den 23. Januar 1881.
Im Anschluß an den Erlaß vom 3. Juli v. J. (A.-V.-Bl. Seite 178) wird hierdurch bestimmt:
1) Die Truppentheile haben künftig bei Einsendung der leberweisungspaiere für die Offizierburschen
der zur vereinigten Artillerie= und Ingenieur-Schule kommandirten Offiziere gleichzeitig auch die
Requisitionsscheine für die Rückreise der ersteren mit einzusenden. —
2) Die Requisitionsscheine für die Rückkehr der Offizierburschen und für den Rücktransport von Dienst-
pferden der zur Kriegs-Akademie kommandirten Offiziere sind für die Folge nicht mehr von der
Direktion der Kriegs-Akademie, fondern von den eigenen Truppentheilen der betreffenden Offiziere
ausesertigen. Letztere haben hierzu bei ihren Truppentheilen rechtzeitig die geeigneten Anträge
zu stellen.
Kriegs-Ministerium.
No. 214/1. A. 2. v. Kameke.
Nr. 17.
Abänderung der Vorschrift über den Geschäftsgang bei Ueberweisung der Bedürfnisse zu den
Schießübungen 2c.
Berlin, den 26. Januar 1881.
Seite 4 Zeile 1 von oben sind als Vorrath an „Friktions-Schlagröhren“ statt:
„20% “ zu setzen: „8 %.“"
Kriegs-Ministerium.
No. 423/1. 81. Art. 1. v. Kameke.