Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Berlin, den 14. Februar 1881. 
brach Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit folgenden Bemerkungen zur allgemeinen Kenntniß 
ebracht: 
8 1) An dem genannten Tage tritt das Artillerie-Depot in Geestemünde mit den Filial-Depots in Stade 
und Cuxhaven an Stelle des jetzigen Artillerie-Depots in Stade mit den Filial-Depots in Geeste- 
münde und Cuxhaven in Wirksamkeit. 
2) Die Laboratorien-Verwaltung in Stade verbleibt daselbst. 
3) In Bezug auf die Verwaltung der Waffen und Munition für die verschiedenen Truppentheile wird 
sich durch die Verlegung des in Rede stehenden Haupt-Depots nach Geestemünde für Stade nichts ändern. 
4) Die erforderlichen besonderen Bestimmungen werden den betreffenden Stellen demnächst zugehen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 737/1. 81. Art. 1. v. Kameke. 
Nr. 29. 
Verlegung des Wohnusitzes des Garnison-Baubeamten des südlichen Bandistrikts im Bezirk des 3. Armee- 
Korps von Berlin nach Brandenburg a. H. 
Berlin, den 11. Februar 1881. 
In Modifizirung der dem kriegsministeriellen Erlasse vom 21. Mai 1879 (Seite 129 u. flgde des Armee- 
Verordnungs-Blattes pro 1879) beigefügten Nachweisung wird der Wohnsitz des Garnison-Baubeamten des 
südlichen Baudistriktes im Bezirk des 3. Armee-Korps zum 1. April cr. von Berlin nach Brandenburg a. H. 
  
  
verlegt. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 124/2. 81. M. B. B. v. Kameke. 
Nr. 30. 
Erlänterung des §F. 53 der Bestimmungen über das Militär-Veterinär-Wesen. 
Berlin, den 16. Februar 1881. 
Der F. 53 der Be timmungen über das Militär-Veterinär-Wesen vom 15. Januar 1874 wird hierdurch 
dahin erläutert, daß derjenigen Bestimmung, nach welcher alle auf einer Lehrschmiede mit dem Prädikat 
„gut“ ausgebildeten Mannschaften bei ihrem Uebertritt in den Beurlaubtenstand den Landwehrbehörden 
als „Fahnenschmiede“ zu Überweisen sind, die Voraussetzung zu Grunde liegt, daß dieselben sich bis zu dem 
gedachten PBeitbunkt r* bei der Truppe gut geführt haben. # # 
nderenfalls sind die Betreffenden nicht als Fahnen miede zu überweisen und dementsprechend 
auch n den Standesnachweisen unter Nr. 9 in der Rubrik: „auf Lehrschmieden ausgebildete Beschlagschmiede“ 
u führen. 
Mannschaften, welche nach Obigem als FSanenschnnieen überwiesen sind, ohne diese Charge 
2 49 a. a. O.) schon vorher bekleidet zu haben, sind bei schlechter Führung im Beurlaubtenverhältniß 
eitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos in die vorstehend bezeichnete Rubrik der Nr. 9 der Standesnachweise 
zu übertragen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 791/1. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 31. 
Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen im Jahre 1880 verabreichten Naturalien. 
Berlin, den 28. Januar 1881. 
Necen in Gemäßheit des §. 156 des Reglements üÜber die Natural-Berbftegung der Truppen im Frieden 
dem Kriegs-Ministerium zugegangenen Berichten der Königlichen General-Kommandos sind im Jahre 1880 
im Ganzen 24 Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen verausgabten Naturalien erhoben 
worden und zwar: 
 
	        
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