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Nr. 50.
Liquidirung von Umzugskosten.
Berlin, den 4. März 1881.
Die bisherigen Vorschriften,') wonach von den Personen des Soldatenstandes bei Versetzungen oder bei
Kommandos, welche einer Versetzung gleich zu achten sind, die ihnen verordnungsmäßig zustehenden Umzugskosten
bei Umzügen mit Familie erst nach erfolgter Heranziehung der Familie liquidirt werden dürfen, werden
hiermit außer Kraft gesetzt. Die gedachten Personen können demnach fortan, ebenso wie bereits bisher die
Beamten der Militär-Verwaltung, bei Umzügen mit Familie ihre um uß eosten, insoweit sie darauf
nach den bestehenden Bestimmungen Lnspruch haben, ohne Weiteres schon nach Ansführung der
betreffenden Versetzungsreife, zugleich mit den Versetzungs-Reisekosten, liquidiren.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 423. 2. M. O. D. 3.
) Erlaß vom 26. Mai 1849 zu II. (Mil.-W.-Bl. S. 120) bezw. vom 12. Juni 1851 (268/6 M. 0. D. 2).
Nr. 51.
Bekleidung der Arbeitssoldaten während der Nebungen im Etatsjahre 1881/82.
Berlin, den 8. März 1881.
Fur die zu den diesjährigen Uebungen einberufenen Arbeitssoldaten der Reserve und der Landwehr sind
die erforderlichen Bekleidungsstücke von den Festuugsgefängnissen herzugeben, und zwar für jeden Mann:
1 Dienstmütze von blauem Tuch mit Schirm, Hesat von schwarzem Tuch Nr. 2 und Kokarde, letztere
jedoch nur für die Arbeitssoldaten 1. Klasse,
1 Waffenrock für Arbeitssoldaten 1. Haass- Z .r
1 Dienstjacke für Arbeitssoldaten 2. Klasse — beide von blauem Tuch mit tombachenen Knöpfen, Kragen
und Schulterklappen von schwarzem Tuch Nr. 2, Vorstoß um Kragen, Aermel, Schulterklappen
bezw. Taschenleisten von ponceaurothem Tuch Nr. 2 —,
1 Paar Tuchhosen von graumelirtem Tuch,
1 Unterjacke von graumelirtem Tuch,
2 Paar leinene bezw. Drillichhosen,
1 Heolsbinde
2 Paar Unterhosen,
1 Paar Stiefel,
1. Schuhe,
1 Hemde. Z . .
« er Truppentheil, welchem die Übenden Arbeitssoldaten attachirt werden, hat für jeden derselben
eine Drillichjacke zu verabfolgen. 4 Z *5 Q„ .
Von den Kommandanturen bezw. den Garnisonältesten in denjenigen Orten, zu welchen die Arbeits-
soldaten einberufen sind, ist der Inspektion der militärischen Strafanstalten die Anzahl der Eingezogenen,
wieviel darunter zur 1. Klasse gehören, sowie der Truppentheil, welchem die Arbeitssoldaten zur Verpflegung
attachirt sind, mitzutheilen. Z Q„
Die Inspektion ordnet demnächst die Absendung der Bekleidungsstücke an den vorbezeichneten
Truppentheil an. Seitens der Festungsgefängnisse, welche von der Inspektion zur Harete der Bekleidungs-
stücke bestimmt werden, sind letztere mit den entsprechenden Abzeichen zu versehen. Zur Erleichterung des
Berpassens wird es sich empfehlen, einige Stücke über den Bedar abzusenden. ** »
Nach Beendigung der Uebung 8 die Bekleidungsstücke den betreffenden Gefängnissen zurückzusenden.
Die s. Z. auf Kapitel 26 anzuweisende Bekleidungsentschädigung ist von dem erwähnten Truppen-
theil zu liquidiren.
Weitere Bestimmung bleibt vorbehalten.
Kriegs-Ministerium.
No. 36/3. 81. A. 2. v. Kamekc.