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Armee-Verordnunge-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
15. Jahrgang. erlin, den 27. März 1381. Nr. O.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Nr. 71.
Abäuderungen und Ergänzungen der Verordunng, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der onen
des Soldatenstandes des Preußischen Heeres, "E5 15. Juli Reise st Pers
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß vom 1. April d. Is. ab die in der Anlage zusammen-
estellten Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der
ersonen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres vom 15. Juli 1873, in Wirksamkeit treten. Das
Kriegs-Ministerium wird mit der Ausführung dieser Bestimmungen beauftragt und zugleich ermächtigt, die
erforderlichen Erlänterungen im Sinne derselben zu erlassen.
Berlin, den 3. März 1881.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 21. März 1881.
Vorstehende Allerhöchste Ordre nebst Anlage (A.) wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die Allerhöchste Verordnung vom 15. Juli 1873 hat nunmehr in der neuen Fassung den aus der
Anlage (B.) zu ersehenden Wortlaut.
Zum §. 6. Schlußsatz wird bemerkt, daß die hinsichtlich der Reisegebührnisse der Offiziere bei den
Reisen zur Abschätzung von Flurbeschädigungen bisher gegebenen Bestimmungen bis auf Weiteres in
Gültigkeit bleiben.
Dagegen treten die bisherigen Bestimmungen über Dienstgänge außer Kraft. An Stelle derselben
finden — vom 1. April d. Is. ab — die in den §§. 3 und 4 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend
nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten
der Militär-Verwaltung, vom 20. Mai 1880 (Armee-Verordnungs-Blatt S. 145) enthaltenen Vorschriften
siungemäße Anwendung. Die wegen Erstattung der Fuhrkosten für die bei den Inspizirungsreisen der höheren
Tuubenbesehlshaber und der Regiments-Kommandeure nach den Exerzir- und Schießplätzen zurückzulegen-
den Entfernungen zur Zeit bestehenden Bestimmungen erfahren jedoch hierdurch keine Aenderung.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
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No. 183. 3. 81. M. O. D. 3.