Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Armee-Verordnunge-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
15. Jahrgang. erlin, den 27. März 1381. Nr. O. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
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De vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.6. 50 Pf. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 Pf. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 71. 
Abäuderungen und Ergänzungen der Verordunng, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der onen 
des Soldatenstandes des Preußischen Heeres, "E5 15. Juli Reise st Pers 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß vom 1. April d. Is. ab die in der Anlage zusammen- 
estellten Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der 
ersonen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres vom 15. Juli 1873, in Wirksamkeit treten. Das 
Kriegs-Ministerium wird mit der Ausführung dieser Bestimmungen beauftragt und zugleich ermächtigt, die 
erforderlichen Erlänterungen im Sinne derselben zu erlassen. 
Berlin, den 3. März 1881. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 21. März 1881. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre nebst Anlage (A.) wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Die Allerhöchste Verordnung vom 15. Juli 1873 hat nunmehr in der neuen Fassung den aus der 
Anlage (B.) zu ersehenden Wortlaut. 
Zum §. 6. Schlußsatz wird bemerkt, daß die hinsichtlich der Reisegebührnisse der Offiziere bei den 
Reisen zur Abschätzung von Flurbeschädigungen bisher gegebenen Bestimmungen bis auf Weiteres in 
Gültigkeit bleiben. 
Dagegen treten die bisherigen Bestimmungen über Dienstgänge außer Kraft. An Stelle derselben 
finden — vom 1. April d. Is. ab — die in den §§. 3 und 4 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend 
nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten 
der Militär-Verwaltung, vom 20. Mai 1880 (Armee-Verordnungs-Blatt S. 145) enthaltenen Vorschriften 
siungemäße Anwendung. Die wegen Erstattung der Fuhrkosten für die bei den Inspizirungsreisen der höheren 
Tuubenbesehlshaber und der Regiments-Kommandeure nach den Exerzir- und Schießplätzen zurückzulegen- 
den Entfernungen zur Zeit bestehenden Bestimmungen erfahren jedoch hierdurch keine Aenderung. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
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No. 183. 3. 81. M. O. D. 3. 
 
	        
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