Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

— 69 — 
Als Schlußsatz tritt folgender hinzu: 
„Die Feststellung der den Offizieren bei den Reisen behufs Abschätzung der durch die Truppen- 
übungen entstandenen Flurschäden zu gewährenden Reisegebührnisse erfolgt durch das Kriegs- 
Ministerium.“ 
5) Im §. 8 iß g setzen: 
anstatt 3 Meilen: „22 Kilometer“. 
6) Im 11 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
„Für Dienstgeschäfte in der Garnison, im Garnisonverbande, Kantonnement oder Kommandoorte, 
oder außerhalb derselben in geringerer Entfernung als 2 Kilometer werden weder Tagegelder noch 
Reisekosten gewährt.“ 
Als Schlußsatz tritt folgender hinzu: Z„ 
„Ob und inwieweit eine Fuhrkosten = Entschädigung für Dienstgänge nach den zur Garnison, 
zum Garnisonverbande, Kantonnement oder Kommandoorte bezw. bei Dienstreisen für Dienstgänge 
nach den zum Orte der Bestimmung gehörenden Garnison-Anstalten und sonstigen, dem Wirkungs- 
WP5 des Betreffenden unterstellten Anstalten zu gewähren ist, wird durch das Kriegs-Ministerium 
estimmt.“ 
7) Der §. 12 erhält folgende Fassung: Z 
04 Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer 
erechnet.“ 
8) Im §. 13 fallen die Worte: 
„sowie die Reisen der auf eigenes Ansuchen Versetzten“ 
ort. 
  
Anlage B. 
. 
Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Personen des Soldatenstandes des 
Preußischen Heeres. 
Da die seitherigen Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der Personen des Soldaten- 
standes des Preußischen Heeres den veränderten Verhälthessen nicht mehr entsprechen, so bestimme Ich hier- 
durch, was folgt: 8 
. 1. 
· Die Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres erhalten bei Dienst= und Versetzungs- 
reisen Tagegelde nach folgenden Sätzen: 
I. General-Feldmarschälle, Generale der Infanterie oder Kavallerie, kommandirende Generale und 
General-Inspekterree 13330— 
II. General-Lieutenants und Offiziere in Stellen, mit denen eine der Zulage der Divisions-Komman- 
deure gleichkommende Dienstzulage verbunden fft:: 24.2 
III. ni übrigen Generale, der General-Stabs-Arzt der Armee, die in Generalstellen stehenden Stabe 
euere 
IV. Regiments-Kommandeure, die diesen im Range gleichgestellten Stabsoffiziere und die Generalärzte 15 .4 
V. Bataillons- und Abtheilungs-Kommandeure, die übrigen Stabsoffiziere, Oberstabsärzte 1. Klasse, die 
in etatsmäßigen Dezernenten stellen stehenden Offiziere und Aerzte des Kriegs-Ministeriums, sowie 
die Präsides der Remonte-Ankaufs-Kommissionen und die Landwehr-Bezirks-Kommandeure, welche 
noch nicht Stabsoffizierang hohhhn 13389.4 50 A 
VI. Die ersten Hilfsoffiziere der Remonte-Ankaufs-Kommissiommeeen 124 
VII. Hauptleute, Rittmeister, im Range derselben stehende Aerzte und die zweiten Hilfsoffiziere der Re- 
monte-Ankaufs-Kommissionen ...wr ç ..... . . MM. 
VIII. Lieutenants und im Range derselben stehende Aergztte 74450 A 
IX. Unteroffiziere, welche das fsizier-Portepe- tragen — soweit solche nicht unter X. aufgeführt sind —, 
charakterisirte Portepeefähnriche, welche die Portepeefähnrichs = Löhnung beziehen, Unterärzte, 
Kommissionsschreiber bei den Remonte-Ankaufs-Kommissionen und Brigadeschreiber beim Ober- 
Ersatz= und Superrevisions-Geschäft ... ...........4.«50.s
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.