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Als Schlußsatz tritt folgender hinzu:
„Die Feststellung der den Offizieren bei den Reisen behufs Abschätzung der durch die Truppen-
übungen entstandenen Flurschäden zu gewährenden Reisegebührnisse erfolgt durch das Kriegs-
Ministerium.“
5) Im §. 8 iß g setzen:
anstatt 3 Meilen: „22 Kilometer“.
6) Im 11 erhält der erste Satz folgende Fassung:
„Für Dienstgeschäfte in der Garnison, im Garnisonverbande, Kantonnement oder Kommandoorte,
oder außerhalb derselben in geringerer Entfernung als 2 Kilometer werden weder Tagegelder noch
Reisekosten gewährt.“
Als Schlußsatz tritt folgender hinzu: Z„
„Ob und inwieweit eine Fuhrkosten = Entschädigung für Dienstgänge nach den zur Garnison,
zum Garnisonverbande, Kantonnement oder Kommandoorte bezw. bei Dienstreisen für Dienstgänge
nach den zum Orte der Bestimmung gehörenden Garnison-Anstalten und sonstigen, dem Wirkungs-
WP5 des Betreffenden unterstellten Anstalten zu gewähren ist, wird durch das Kriegs-Ministerium
estimmt.“
7) Der §. 12 erhält folgende Fassung: Z
04 Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer
erechnet.“
8) Im §. 13 fallen die Worte:
„sowie die Reisen der auf eigenes Ansuchen Versetzten“
ort.
Anlage B.
.
Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Personen des Soldatenstandes des
Preußischen Heeres.
Da die seitherigen Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der Personen des Soldaten-
standes des Preußischen Heeres den veränderten Verhälthessen nicht mehr entsprechen, so bestimme Ich hier-
durch, was folgt: 8
. 1.
· Die Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres erhalten bei Dienst= und Versetzungs-
reisen Tagegelde nach folgenden Sätzen:
I. General-Feldmarschälle, Generale der Infanterie oder Kavallerie, kommandirende Generale und
General-Inspekterree 13330—
II. General-Lieutenants und Offiziere in Stellen, mit denen eine der Zulage der Divisions-Komman-
deure gleichkommende Dienstzulage verbunden fft:: 24.2
III. ni übrigen Generale, der General-Stabs-Arzt der Armee, die in Generalstellen stehenden Stabe
euere
IV. Regiments-Kommandeure, die diesen im Range gleichgestellten Stabsoffiziere und die Generalärzte 15 .4
V. Bataillons- und Abtheilungs-Kommandeure, die übrigen Stabsoffiziere, Oberstabsärzte 1. Klasse, die
in etatsmäßigen Dezernenten stellen stehenden Offiziere und Aerzte des Kriegs-Ministeriums, sowie
die Präsides der Remonte-Ankaufs-Kommissionen und die Landwehr-Bezirks-Kommandeure, welche
noch nicht Stabsoffizierang hohhhn 13389.4 50 A
VI. Die ersten Hilfsoffiziere der Remonte-Ankaufs-Kommissiommeeen 124
VII. Hauptleute, Rittmeister, im Range derselben stehende Aerzte und die zweiten Hilfsoffiziere der Re-
monte-Ankaufs-Kommissionen ...wr ç ..... . . MM.
VIII. Lieutenants und im Range derselben stehende Aergztte 74450 A
IX. Unteroffiziere, welche das fsizier-Portepe- tragen — soweit solche nicht unter X. aufgeführt sind —,
charakterisirte Portepeefähnriche, welche die Portepeefähnrichs = Löhnung beziehen, Unterärzte,
Kommissionsschreiber bei den Remonte-Ankaufs-Kommissionen und Brigadeschreiber beim Ober-
Ersatz= und Superrevisions-Geschäft ... ...........4.«50.s