Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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F. 39. 
Die Täödtung der rotzkranken Pferde muß an abgelegenen oder an anderen, von der Polizeibehörde 
für geeignet erachteten Orten erfolgen. Bei dem Transporte nach diesen Orten muß dafür Sorge getragen 
werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit anderen Pferden vermieden wird. 
F. 40. 
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Pferde sind durch Anwendung hoher Hitzegrade 
(Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege 
sofort unschädlich zu beseitigen. 
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, sind die Kadaver an abgelegenen Orten zu ver- 
graben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht ist. 
Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer mindestens 1 m starken 
Erdschicht bedeckt wird. 
Das Abhäuten der Kadaver, sowie die Benutzung der Haare und Hufe ist verboten. 
KS. 41. 
rrr Seuche Die Polizeibehörde hat die Tödtung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen Pferde anzuordnen 
Pferde. (F. 42 des Gesetzes): 
1. wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden 
Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird. Der beamtete Thierarzt hat dabei zu beachten, ob die 
der Seuche verdächtigen Pferde der Ansteckung durch rotzkranke Pferde nachweislich ausgesetzt ge- 
wesen sind, ob verdächtiger Nasenausfluß, harte Drüsenanschwellungen, namentlich im Kehlgange, 
verdächtige Lymph esähanschwellungen, verdächtige Knoten in der Poan, verdächtige Anschwellung 
einzelner Glikdmaßen bestehen, besonders aber, ob zwei oder mehrere dieser Erscheinungen gleich- 
zeitig vorhanden sind oder neben einem einzelnen der genannten Krankheitszeichen Dämpfigkeit 
oder schlechte Beschaffenheit des Haares wahrgenommen wird. 
2. wenn durch anderweite, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer 
Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann; 
2. wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffent- 
lichen Interesse erforderlich ist. 
8. 4. 
Der Seuche verdächtige Pferde müssen bis dahin, daß entweder ihre Tödtung erfolgt oder ihre voll- 
ständige Genesung oder Unverdächtigkeit von dem beamteten Thierarzte auf Grund sorgfältiger Untersuchung 
bescheinigt ist, unter Stallsperre gehalten werden, so daß jede Berührung oder Gemeinschaft mit anderen 
Pferden wirksam verhindert wird. 
Die Polizeibehörde hat zu diesem Zwecke das Erforderliche anzuordnen und den Besitzer des Stalles 
zu solchen Einrichtungen anzuhalten, welche die wirksame Durchführung der vorgeschriebenen Sperre sicher 
stellen (S. 22 des Gesetzes). 
Eine Entfernung des der Stallsperre unterworfenen Pferdes aus dem Absperrungsraume darf ohne 
ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Ferner dürfen die zur Wartung des abgesperrten 
Pferdes benutzten Stallutensilien, Krippen, Raufen und sonstigen Geräthschaften vor erfolgter Desinfektion 
aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden. 
8. 43. 
Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Pferde mindestens alle 14 Tage durch den be- 
amteten Thierarzt untersuchen zu lassen. v Z 
Wenn der beamtete Thierarzt nach dem Ergebnisse dieser Untersuchungen den Ausbruch der Rotz- 
krankheit bei einem als der Seuche verdächtig abgesperrten Pferde für festgestellt oder auf Grund der vor- 
liegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt oder die Unverdächtigkeit eines solchen Pferdes bescheinigt, so 
hat die Polizeibehörde ohne Verzug die vorschriftsmäßigen Anordnungen zu treffen. 
F. 44. 
" Ist ein wegen S'chenverdache unter Sperre gestelltes Pferd gefallen oder auf Veranlassung des 
Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thier- 
arzt anzuordnen.
	        
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