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1) Verstärkung der Bataillone des Garde-Fuß-Artillerie-Regiments, der Fuß-Artillerie-Regimenter
Nr. 1—7 und der Fuß--Artillerie-Bataillone Nr. 9 und 14.
2) Verstärkung der Artillerie-Schießschule.
3) Erhöhung des Mannschaftsstandes verschiedener Landwehr-Bezirks-Kommandos.
4) Vermehrung bezw. anderweite Eintheilung des Personals für die Garde-Landwehr-Bataillone und
für die Verwaltung des Feld-Telegraphen -Materials. Die infolge hiervon disponibel werdenden
Feldwebel sind möglichst bald anderweit unterzubringen, die der Pioniere — wenn angängig — bei
den Neuformationen für die Abgaben an das Pionier-Bataillon Nr. 16.
Auf Grund des neuen Reichshaushalts--Etats ist in der Beilage 7 zum Geldverpflegungs-Reglement
für das Preußische Heer im Frieden unter Titel 8 die Angabe „die Zulagen für Wahrnehmung militär-
ärztlicher Funktionen durch Civilärzte“ zu streichen. Alle Ausgaben für Civilärzte sind nunmehr auf
Kapitel 29 Titel 6 anzuweisen. Bei demselben Kapitel Titel 8 sind die seither im Friedens-Verpflegungs-
Etat für Militärärzte bemerkten Fuhrkosten-Entschädigungen und Schreibmaterialien-Vergütigungen zu verrechnen.
Die den Unteroffizieren 2c. der Besatzungstruppen in Elsaß-Lothringen im laufenden Jahre gezahlte
Zulage ist auch für 1881/82 zuständig.
Kriegs-Ministerium.
No. 704. 3. A. 1. v. Kameke.
Nr. 82.
Instruktion für die Wachen in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden Berhaftungen und vorläufigen
Festnahmen.
Berlin, den 28. März 1881.
Mitelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 29. Januar d. Js. ist unter Aufhebung der Instruktion vom
27. Juli 1850 eine neue
„Instruktion für die Wachen in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden Verhaftungen und
vorläufigen Festnahmen“
genehmigt worden.
Die erforderlichen Exemplare werden den Königlichen General-Kommandos 2c. unter Umschlag zugehen.
Kriegs-Ministerium.
No. 86/3. A. 1. v. Kameke.
Nr. 83.
Berittenmachung der Bestuc euvernenr und Kommandanten, sowie der Artillerie-Offiziere der Plätze
und Vorstände der Artillerie-Depots in offenen Orten auf den Artillerie-Schießplätzen.
Berlin, den 29. März 1881.
Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 30. August 1877 (Armee-Verordnungs-Blatt
S. 165), die Theilnahme der Festungs-Gouverneure und Festungs-Kommandanten an Schießübungen der
Fuß-Artillerie betreffend, bestimmt das Kriegs-Ministerium:
a. Für Berittenmachung der genannten Offiziere auf den Schießplätzen haben grundsätzlich die
daselbst bezw. in der zugehörigen Garnison befindlichen Kavallerie= oder Feld-Artillerie-Truppen-
theile Sorge zu tragen. ·-
b. Sofern Kavallerie oder Feld-Artillerie nicht vorhanden sein sollte, ist auf Antrag des Betreffenden
durch das General-Kommando die Gestellung eines Dienstpferdes aus der nächsten Kavallerie-
bezw. Feld-Artillerie-Garnison anzuordnen. *si---e
c. Die Mitnahme eines eigenen Pferdes für Rechnung des Militärfonds hat nur dann stattzufinden,
wenn sich dieselbe billiger stellt, als die bei Aosführung der Maßnahme ad b erwachsenden Kosten.