Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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S. 53. 
Die Polizeibehörde hat die Tödtung von Pferden, welche der Austeckung verdächtig sind, anzuordnen, 
wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und nach dem Ermessen der höheren Behörde die beschleunigte Unter- 
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
S. 54. 
e. Des- Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen rotzkranke oder der Seuche ver- 
insektion. dächtige Pferde gestanden haben, sowie der Krippen, Raufen, Tränkeimer und Geräthschaften, welche bei den 
Thieren benutzt worden sind, der Geschirre, Decken, Sättel, sowie der Deichseln, an denen solche Pferde 
gerrbeite. haben, muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung 
erfolgen. 
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Berzug 
ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine 
Bescheinigung einzureichen. 
S. 55. 
t Ausdeduns Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der Polizeibehörde 
dezeeh auszuheben: 
1) wenn die rotzkranken Pferde gefallen oder getödtet sind; 
2) wenn die der Stuuche verdächtigen Pferde gefallen, getödtet oder von dem beamteten Thierarzt für 
gesund erklärt worden sind; 
3) wenn die der Ansteckung verdächtigen Pferde gesallen oder getödtet sind oder während der Dauer 
der Beobachtung keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben; 
und wenn in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist. 
Das Erlöschen der Seuche ist auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche 
Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8. 56. 
g. An- Die für Pferde in den ös. 32 bis 55 ertheilten Vorschriften finden auch auf Esel, Maulthiere und 
aofidung Maulesel Anwendung. » 
Einbufer. 88. 57 bis 109. 
2c.r 
G. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Nindviehs. 
I. Beschälseuche der Pferde. 
8. 110. 
renlu Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder ein Verdacht der Seuche (§. 1 Abs. 2 des Gesetzes) fest. 
gestellt (§. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzt (5. 2 Abs. 3 des 
Gesetzes) möglichst zu ermitteln, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden inner- 
halb der letzten 6 Monate in geschlechtliche Berührung gekommen sind. 
Von dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten anderen Polizei- 
behörden Mittheilung zu machen. 
§. 111. 
Die Polizeibehörde hat den Ausbruch der Beschälkrankheit auf ortsübliche Weise und durch Bekannt- 
machung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen 
Kenntuiß zu bringen. 
S. 112. 
Die an der Beschälseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengste und Stuten, desgleichen 
diejenigen Pferde, welche innerhalb der letzten 6 Monate nachweislich mit erkrankten oder der Seuche ver- 
dächtigen Hengsten oder Stuten begattet worden sind, müssen von der ferneren Begattung (s. ö. 114) aus- 
geschlossen werden.
	        
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