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H. Räude der Pferde.)
S. 120.
errsch Ist der Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes oder dermatocoptes Räude) festgestellt,
(5. 12 des Gesetzes), so ist derselbe von der Tolizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachun
in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenmtniß
zu bringen. *
Räudekranke Pferde müssen, sofern nicht der Besitzer die Tödtung derselben vorzieht, dem Heilverfahren
eines approbirten Thierarztes unterworfen werden (F. 52 des Gesetzes).
Der Besitzer räudekranker Pferde ist anzuhalten, gleichzeitig mit dem Heilverfahren eine Desinfektion
der Stallungen, der Geräthschaften, des Geschirres, der Decken, der Putzzeuge u. s. w. ausführen zu lassen.
Amei Die Polizeibehörde hat dem Besitzer ferner aufzugeben, von der Beendigung des Heilverfahrens eine
nzeige zu machen.
Auf n Anzeige hat die Polizeibehörde eine Untersuchung der Pferde durch den beamteten Thierarzt
(5. 2 Absatz 3 des Gesetzes) zu veranlassen.
Weemn bei dieser Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahrgenommen werden, so ist der Besitzer
der Thiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens anzuhalten.
122.
Ist das Heilverfahren bei räudekranken rn nicht innerhalb zweier Monate beendet, so müssen
die Thiere der Stallsperre (5. 22 des Gesetzes) unterworfen werden.
In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde sogleich nach der Feststellung
der Räudekrankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens unter Stallfperre gestellt werden.
8 123.
F. 124.
Häute geschlachteter oder getödteter räudekranker Pferde dürfen aus dem Seuchengehöfte nur in voll-
kommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine
Gerberei erfolgt. bn
125.
Die räudekranken Pferde dürfen während des Heilverfahrens und bis zur Aufhebung der Schutz-
maßregeln nicht in fremde Ställe gestellt oder auf eine Weide gebracht werden, welche mit gesunden Pferden
eweidet wird. -
Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde nur innerhalb der Feldmark zur Arbeit
verwendet, aber nicht mit gesunden Pferden zusammengespannt oder in unmittelbare Berührung gebracht werden.
Geschirre, Decken und Putzzeuge, welche bei kranken Pferden benutzt werden, dürfen vor erfolgter
Desinfektion zum Gebrauche gesunder Peeche nicht verwendet werden.
Ein Wechsel des Standortes (Gehäftes) der räudekranken Pferde darf ohne Erlaubniß der Polzzei=
behörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur dann zu ertheilen, wenn mit dem Wechsel des Standorts
die Gefahr einer Senchenverschleppung nicht verbunden ist.
S. 126.
S. 127.
Wird die Seuche bei Pferden, welche sich auf dem Transporte oder in Gastställen befinden, festgestellt,
so hat die Polizeibehörde die Absperrung derselben bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern
nicht der Besitzer das Schlachten der Thiere vorzieht.
Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Thiere mit Genehmigung der Polizeibehörde in
andere Stallungen oder Gehäfte gebracht werden. Wenn zu dishen Zwecke die Ueberführung der Thiere in
einen anderen Polizeibezirk stattfindet, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß
zu setzen.
2c.
ꝛc.
Auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde gestatten, daß die auf
dem Transporte oder in Gastställen betroffenen räudekranken Pferde zum Zwecke der Heitang oder der Ab-
*) In den nachfolgenden §§. sind die auf die Räude der Schafe bezüglichen Vorschriften weggelassen.