Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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schlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standorte gebracht werden, falls die Gefahr einer 
Seuchenverschleppung bei dem Transporte durch geeignete Maßregeln beseitigt wird. 
5K. 128. 
ꝛc. 
8. 129. 
Stallungen oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde vorübergehend aufgestellt d. Des- 
gewesen sind, oder in welchen die vor der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde gestanden haben, insektion. 
müssen nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden. 
Der Besitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkeiten oder der Vertreter des Besitzers ist 
von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
. Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine 
Bescheinigung einzureichen. 
8. 130. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben: c. Aufhebung 
wenn die räudekranken Pferde getödtet sind und r #% 
wenn im Falle des F. 129 die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist; 
oder 
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes bei den betreffenden Pferden innerhalb 
6 Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen 
gezeigt haben. 
5. 131. 
Das Erlöschen der Seuche ist nach Aufhebung der Schutzmaßregeln durch amtliche Publikation wie 
der Ausbruch der Seuche (§5. 120) zur öffentlichen Kenruß zu bringen. 
  
F. 132. 
Die für Pferde in den §. 120 bis 131 ertheilten Vorschriften finden auch auf Esel, Maulesel und 3.# 
Maulthiere Anwendung. auf andere 
Einhufer. 
Aulage A. 
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Anweisung 
für das 
Desinfektionsverfahren bei anstechenden KArankheiten der Hausthiere. 
S. 1. 
In denjenigen Fällen, für welche vurch das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) und durch die zur Ausführung desselben 
erlassene Instruktion die Vorwathme der Desinfektion angeordnet ist, sind nachstehend aufgeführte Mittel in 
der unten vorgeschriebenen Weise zur Anwendung zu bringen. 
I. Die Desinfektionsmittel. 
Chemikalien. 
8. 2. 
1) Kali= und Natronlauge. Käufliche Seifensiederlauge von einem spezifischen Gewicht von 
1,084, besiehentlic von der Stärke, daß ein frisches Ei darin schwimmt. 
rforderlichenfalls geschieht die Bereitung der Kalilauge in der Weise, daß ein Gewichtstheil roher 
Pottasche mit zwanzig Theilen Wasser aufgekocht und nach und nach ein Theil gelöschter Kalk hinzugesetzt 
wird. Statt der Pottasche kann die vierfache Menge Holzasche genommen werden. 
Natronlauge wird in gleicher Weise aus Soda und gelöschtem Kalk dorzestelt. Z 
· 2) Frischgelöschter Kalk. In trockener Form, oder mit 10 bis 15 Raumtheilen Wasser zu 
einer dicken, oder mit 60 bis 80 Raumtheilen Wasser zu einer dünnen Kalkmilch angerührt. 
 
	        
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