S. 7.
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarit haben dafür Sorge zu tragen, daß der Besitzer der
milibrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere, bezichentlich der Vertreter des Besitzers, auf die Ueber-
tragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die gefährlichen Folgen eincs nuvorsichtigen Verkehrs mit
den erkrankten Thieren und der Benutzung ihrer Produkte aufmerksam gemacht wird.
Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körpertheilen haben,
dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht verwendet werden.
Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der Seuche verdächtigen Thiere
bestimmten Räunmllichkeiten nicht zu gestatten.
8. 8
Thiere, welche an Milzbrand erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet
werden (8. 31 des Gesetzes).
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Haare, der Wolle, der Milch eder sonstiger
Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist zu verbieten.
8. 9.
Wenn in einem weniger als 20 Stück enthaltenden Rindvieh- oder Schafviehbestande eines Gehöftes
innerhalb acht Tagen mehr als ein Thier an Milzbrand erkrankt, so dürfen innerhalb ver nächstfolgenden
14 Tage Thiere des betreffenden Bestandes ohne polizeiliche Erlaubniß weder todt noch lebend über die Grenzen
der Feldmark ausgeführt werden.
Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die Thiere eines 20 oder mehr Stück enthaltenden Rind-
vieh= oder Schafviehbestandes eines Gehöftes, sowie auf die Thiere einer aus Rindern oder Schafen mehrerer
Gehöfte bestehenden Herde, wenn in dem Bestande beziehentlich in der Herde innerhalb 8 Tagen mehr als
der zehnte Theil an Milzbrand erkrankt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Tbiere in einen anderen
Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
8. 10.
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist
nur approbirten Thierärzlen gestattet und darf erst nach der erfolgten Absonderung der Thiere stattfinden.
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von approbirten Thierärzten
vorgenommen werden (§. 32 des Gesetzes).
. 11.
Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Senche verdächtiger Thiere müssen
durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen)
oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewennenen Produkte
können frei verwendet werden.
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch Ver-
graben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht und die Kadaver mit roher
Karbolsäure, Theer oder Petroleum begossen worden sind.
Zur Vergrabung der Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche von Pferden, Wiederkäuern
und gSchwien nicht betreten werden und an welchen Viehfutter weder geworben, noch vorübergehend auf-
ewahrt wird.
Die Gruben sind von Gebäuden mindestens 30 m, von Wegen und Gewässern mindestens 3 m
entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von ciner unterhalb des Randes der Grube
mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt wird.
Die Abhäutung der Kadaver ist verboten (F. 33 des Gesetzes).
S. 12.
Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver so aufzubewahren, daß ihre Berührung
durch andere Thiere verhindert wird.
Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde angeordnet werden.
Beim Transport müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körpertheil sichtbar ist.
Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so eingerichtet sein, daß eine Verschüttung
von Blut, blutigen Abgängen oder Exkrementen nicht erfolgen kann.