Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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6) Geschäfts-, Arrest= und Wachtlokale. 
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(Firma der ausstellenden Behörde.) 
nterschrift.) 
18 
  
Bestimmungen. 
A. Quartier. 
Der Einquartierte muß sich mit demjenigen be nügen, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse 
angewiesen werden kann. Die auf Regquisition der Militärbehörden gemachten Auslagen sind dem Quartier- 
geber zu ersetzen. 
B. Mundverpflegung. 
Die Verpflegung der Truppen (einschließlich des Heergefolges) auf dem Marsche, und zwar sowohl 
für die Marsch= und Nuhetage als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage, sowie in 
Kantonnirungen liegt nach Maßgabe des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 129) den Gemeinden und den Qunartiergebern ob. « 
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch der Soldat — 
hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen (§. 10 a. a. O.). 
Die tägliche Feldmundportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm in gehöriger 
Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in: 
a. 750 g Brot, 
b. 375= frisches oder gesalzenes Fleisch — Gewicht des rohen Fleisches — oder 
250 geräuchertes Rind= oder Hammelfleisch, oder 
170-Speck; ferner 
c. 125. Reis oder ordinäre Graupe oder Grütze, oder 
250-Hülsenfrüchte oder Mehl, oder 
1500-Kartoffeln, sowie 
d. 25= Salz und 
e. 255- Kaffee in gebrannten Bohnen, oder 
30-Kaffee in ungebrannten Bohnen. 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen. 
. Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf Morgen-, Mittags= und Abendkost. Als Morgenkost 
ist Kassee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. 
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marschroute nur 
bemole zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausnahme der Frühstücksportion — in einer Mahlzeit 
zu gewähren. 
Falls den Truppen Brotgeld gewährt oder das Brot aus den Magazinen geliefert wird, hat der 
Quartiergeber solches nicht zu verabreichen. 
C. Verpflegung der Pferde. 
Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen. Ist dieselbe im Gemeinde- 
bezirk nicht vorhanden, so muß der Bedarf von der Gemeinde durch Ankauf herbeigeschafft werden (§8. 3 
und 11 a. a. O. und Zisser 4 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 — Reichs-Gesetzbl. S. 137 —). 
D. Gestellung von Vorspann, Wegweisern und Boten. 
Die Gemeinden sind zur Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel und 
Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum Dienst 
als Gespannführer, Wegweiser und Boten verpflichtet (§. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1873). 
Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Verücksichtigung der Beschaffenheit der zurückzulegenden 
Wege und der Gespanne slattzusinden. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas 
anderes bedingen und sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die Beschaffenheit der zurückzulegenden 
Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat 
ein einspänniges Fuhrwerk bis 600 Kilogramm, 
ein zweispänniges Fuhrwerk 600 bis 1000 Kilogramm, 
ein dreispänniges Fuhrwerk 1000 bis 1400 Kilogramm, 
ein vierspänniges Fuhrwer 10400 bis 1800 Kilogramm 
zu laden. 
 
	        
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