Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Nr. 133. 
Wegfall besonderer Requisitionsscheine für Militär-Transporte im Staatsbahnverkehr. 
Berlin, den 21. Juni 1882. 
Der Erlaß vom 24. Juni 1880 (A.-V.-Bl. S. 152/53), betresfend Wegfall besonderer Requisitionsscheine 
für Militär-Transporte im Staatsbahnverkehr, sindet auf die durch das Gesetz vom 28. März d. Is. (G. S. 
S. 21) auf den Staat überge angenen Eisenbahnen, nämlich: 
die #Ehürglsge Bahn, 
die Berlin-Görlitzer Bahn, 
die Cottbus-Großenhainer Bahn, 
e Märkisch-Posener Bahn 
  
di 
gleichmäßige Anwendung. 
Kriegs-Ministerium:; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 429/6. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
Nr. 134. 
Bekanntmachung in Wittwenkassen-Augelegenheiten. 
Berlin, den 23. Juni 1882. 
Auf Anordnung des Herrn Finanz-Ministers wird behufs Ansführung des Gesetzes vom 20. Mai 1882, 
betressend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten (Gesetz-Sammlung 
S. 298) für die Mitglieder der Königlich Preußischen Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt 
Folgendes bekannt gemacht: 
1) Mitglieder der gedachten Anstalt, welche auf Grund jenes Gesetzes Wittwen= und Waisengeldbeiträge 
an die Staatskasse leisten, sind berechtigt, nach ihrer Wahl aus der Anstalt auszuscheiden, oder in 
derselben zu verbleiben. Dieselben können beim Verbleiben in der Anstalt auch die bisherige 
Versicherungssumme auf jede beliebige, durch die Zahl 75 ohne Rest theilbare Marksumme 
ermäßigen. 
2) Anträge auf Ausscheiden sind zu jeder Zeit, auf Ermäßigung der Versicherungssumme aber nur 
für den 1. Jannar oder 1. Juli jeden Jahres zulässig. Dieselben sind an die unterzeichnete 
Gencral-Direktion zu richten und mit einem begleitenden Schreiben derjenigen Behörde (in 
der Regel der vorgesetzten Provinzial-Behörde) einzureichen, welcher vom Departementschef die Aus- 
sührung des Gesetzes übertragen ist. Wartegeldempfänger und Pensionäre können diese Anträge 
der die Bezüge zahlenden Klasse zur Weiterbeförderung übergeben. Die zuständigen Behörden werden 
die Anträge nach näherer Anweisung des Herrn Finanzministers, mit der nöthigen Bescheinigung versehen, 
hierher einreichen. Zu belegen ist von dem Antragsieller der Antrag auf Austritt mit dem Recep= 
tionsscheine, beziehungsweise den Receptionsscheinen, der Antrag auf Pensensermäßigmg mit dem- 
jenigen Rcceptionsschein, dessen Versicherungssumme ermäßigt, beziehungsweise demjenigen Receptions- 
scheine, dessen Versicherungssumme ganz aufgchoben werden soll. 
3) In den Fällen, wo es sich um Ermäßigung der Versicherungssumme eines Receptionsscheines handelt, 
wird der für jene Summe festgesetzte halbjährliche Beitrag verhältnißmäßig ermäßigt. t 
Interessent erhält in Stelle des eingelieferten Receptionsscheins einen andern, auf die ermäßigte 
Versicherungssumme und den ermäßigten Beitrag lautenden Receptionsschein. 
4) Die bieherigen Beiträge müssen in Fällen des Austritts bis Ende desjenigen Monats, in welchem 
der diesfällige schriftliche Antrag hierher gelangt, in Fällen der Pensionsermäßigung bis zum Ablaufe 
desjenigen mit dem 1. Jannar oder 1. Juli beginnenden Halbjahres, in welchem der diesfällige 
schriftliche Antrag hier eingeht, entrichtet werden. Bei dem Eingange derartiger Anträge noch bis 
Ende September dieses Jahres werden indeß die bisherigen Beiträge nur bis Ende Juni d. J. 
eingezogen werden.
	        
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