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Nr. 143.
Benennung des 2. Badischen Dragoner-Regiments Nr. 21.
Berlin, den 11. Juli 1882.
Des Kaisers und Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 29. v. Mts. zu bestimmen
eruht, daß das 2. Badische Dragoner-Regiment Nr. 21 den Namen seines verewigten Chefs des Markgrafen
aximilian von Baden, Großherzogliche Hoheit, nicht weiter zu führen hat, was hiermit zur Kenntniß der
Armer gebracht wird.
Kriegs-Ministerium.
J. V.
No. 315/7. 82. A. 1. v. Hartmann.
Nr. 144.
Grundsätze, betreffend die Zahlung des Gnadengortals und des Gnadenmonats an Hinterbliebene eines
eamten.
Berlin, den 13. Juli 1882.
Die nachstehend abgedruckten, mit dem Herru Reichskanzler vereinbarten Grundsätze, betreffend die Zahlung
des Gnadenquartals und des Gnadenmonats, werden mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieselben
innerhalb des Nessorts der Militärverwaltung bis auf Weiteres gleichfalls in Anwendung zu bringen sind.
Kriegs-Ministerium.
No. 229/5. M. O. D. 1. v. Kameke.
Grundsätze,
betreffend die Zahlung des Gnadenquartals und des Gnadenmonats.
1) Der den Hinterbliebenen eines Beamten auf Grund der §§. 7, 8, 31 oder 69 des Reichsbeamten-
gesetzes gebührende oder bewilligte Betrag der vierteljährlichen Besoldung, des vierteljährlichen
Wartegeldes oder der einmonatlichen Pension des Verstorbenen ist, soweit er nicht schon an diesen
gezahlt worden, alsbald nach erfolgtem Nachweise des Ablebens des Beamten bezw. nach der ver-
fügten Bewilligung in einer Summe zur Zahlung anzuweisen.
2) Wenn und soweit das Gnadenquartal oder der Gnadenmonat in das auf den Tag der Zahlungs-
anweisung (Ziffer 1) folgende Etatsjahr fällt, ist der entsprechende Theil der Gnadenbezüge,
nöthigenfalls unter einstweiliger Buchung bei den Vorschüssen, zu Lasten des nächsten Etatsjahres
zu verrechnen.
3) Der der Wittwe und den ehelichen Nachkommen eines Beamten auf Grund der 8§§. 7, 31 und 69
Absatz 1 des Reichsbeamtengesetzes zustehende Anspruch auf das Gnadenquartal oder den Gnaden-
monat ist vererblich mit der Maßgabe, daß, wenn ein Beamter mehrere solcher Angehörigen
hinterlassen hat und derjenige, an welchen nach Vestimmung der zuständigen Behörde die Zahlung
geleistet werden sollte, ver der Empfanguahme verstirbt, der Behörde die Entscheidung darüber
zusteht, ob die Zahlung an den Erben des zuerst bestimmten Empfangsberechtigten oder an einen
der übrigen unmittelbar Berechtigten zu leisten ist.
Im Falle einer auf Grund der §§. 8. 31 und 69, Absatz 2 des Reichsbeamtengesetzes verfügten
Bewilligung hat die Auszahlung der bewilligten Gnadenbezüge an die Erben desjenigen, zu dessen
Gunsten die Bewilligung statigefunden hat, nur dann zu erfolgen, wenn demselben noch bei seinen
Lebzeiten der die Gewährung der Gnadenbezüge aussprechende Erlaß der zuständigen Behörde be-
händigt worden ist und dieser Erlaß nicht entgegenstehende Bestimmungen enthält.