Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

wo 
— 169 — 
Nr. 158. 
Konstruktions-Aenderungen an dem Infanterie-Gewehr, der Jäger-Büchse und dem 
Kavallerie-Karabiner M/71. 
Berlin, den 5. August 1882. 
1) Die Abzugsfeder erhält, um sie widerstandsfähiger gegen Durchbiegungen zu machen, einen stärkeren 
Querschnitt. 
2) Die Kammerleitschiene wird an der hinteren Fläche mit einem besonderen auswechselbaren Stücke 
versehen, um bei Reparaturen an der hinteren Fläche, namentlich zur Exzielung eines festen Lauf- 
verschlusses, das Ausglühen und Wiederhärten der ganzen Kammer zu vermeiden. 
3) Die Halteschraube für die Kammerscheibe wird, um einem Verlorengehen vorzubengen, mit einem 
Stift in der Kammerleitschiene befestigt, welcher ein Lösen der Schranbe soweit gestattet, als zum 
Herausnehmen der Kammer aus der Hülse erforderlich ist; ein völliges Abnehmen der Kammer- 
scheibe und Schraube aber verhindert. 
4) Der Stift der Schlößchenwarze wird zur Erzielung eines fesieren Sitzes der Warze am Schlößchen 
mit einem Gewinde versehen. 
Vorstehende Aenderungen gelangen nach Aufbrauch der Stücke bisheriger Norm zur Einführung, 
bei Folgendes zu beachten ist: 
Zu 2. Die Verlängerung der Kammerleitschiene hat bei Kammern alter Art in der bisherigen Weise, bei 
Kammern neuer Art durch Einstellung eines aus den Gewehrfabriken „gefraist und ungelocht“ zu 
beziehenden Kammeransatzstückes zu ezolgen. Bei Einstellung des qu. Ansatzstückes ist dasselbe in 
die Kammerleitschiene einzupassen, das Stiftloch in den Zapfen zu bohren, das Ansatzstück in seiner 
Platte mit blausaurem Kali oder durch Einsetzen zu härten, weiß zu schmirgeln und mittelst eines 
Stiftes zu befestigen. Letzterer wird gehärtet und, ohne ihn zu vernieten, mit den Seitenflächen der 
Kammerleitschiene verglichen. 
Zu 3. Eine Umwandlung der Kammern und Kammerscheiben-Schrauben alter Art in solche neuer Art ist 
unstatthaft und wird untersagt. 
Tritt daher die Nothwendigkeit des Ersatzes einer Kammerscheiben-Schraube bei einer Kammer 
alter Art ein, so ist stets eine Schranbe alter Art zu verwenden. 
Kammern neuer Art werden „gefraist ohne Scheibe und Schraube sowie ohne zugehörigen Haltestift, 
dagegen mit angestiftetem Ansatzsiück“ seitens der Gewehrfabriken geliefert und sind stets mit Schrauben 
neuer Art zu versehen. Nach geschehenem Einpassen der Schranben 2c. sind die Kammern hart 
einzusetzen und weiß zu schmirgeln. 
Der Haltestift für die Kammerscheiben-Schraube ist zu härten und nach Einstellung in die Kammer- 
leitschiene mit den Seitenflächen zu vergleichen, aber nicht zu vernieten. 
Zu 4. Die Schlößchenwarzen werden mit nermalem Stifte (4,75 mm Durchmesser) oder auf Erfordern 
gemäß dem Erlasse vom 6. Jannar 1879 Nr. 518/12. Art. 1 mit stärkerem Stifte (5mm Durch- 
messer) geliefert. Zum Einschneiden des Muttergewindes im Schlößchen ist für den normalen Stift 
der Schraubenbohrer für das Gewinde der Riembügelschraube bezw. bei den mit Kavallerie. 
Karabinern M/71 ausgerlsteten Truppentheilen der Oberringschraube; 
für den stärkeren Stift 
der Schraubenbohrer für das Gewinde der Oberringschraube bezw. bei den mit Kavallerie 
Karabinern M/71 ausgerüsteten Truppentheilen des Entladestocktheils 
zu benntzen. 
Schließlich wird noch bemerkt, daß die Verkanfspreise für Kammern, Kammerscheiben-Schrauben, 
Schlößchen, Schlößchenwarzen und Abzugsfedern unverändert bleiben und daß der Verkaufspreis für ein 
Kammeranfatstück auf zehn Pfennig festgesetzt ist. 
Kriegs-Ministerium; Allgemelnes Kriegs-Departement. 
No. 104 2/7. Art. 1. Müller. Habrecht. 
—-—e#eiei———
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.