Contents: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Die Bertheilung an die am Orte befindlichen Bataillone 2c., bezw. die Absendung an die detachirten 
Komygnien und seitens der Kavallerie-Regimenter an die detachirten Eskadrons, ist sofort nach dem Empfange 
zu bewirken. 
Von jeder Garnison-Veränderung ist dem örtlichen Postamte rechtzeitig durch den betheiligten Truppen- 
theil Kenntniß zu Heen jeder Mehrbedarf ies der Armee-Abtheilung B. anzumelden. v 
d Auf die Vakanzen-Listen wird ein Abonnement zum Preise von 0,50 M. für das Vierteljahr eröffnet 
werden. 
Die Bezirks -Kommandos Potsdam und Stettin haben die bezüglichen Nachweisungen für diesen 
Monat der Redaktion des Reichs= 2c. Anzeigers zu den bisherigen Terminen einzusenden. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
v. Karczewski. 
No. 462. 7. A. 2. 
  
Nr. 185. 
Kompetenzen der Lazareth-Gehilfen, wenn sie als Lazareth-Rechnungefüßrer verwendet werden. 
in, den 15. Juli 
Lazretg-Gehilfe haben, wenn sie als ##areth-Bechnungefübrer unter Gewährung der reglementsmäßigen 
Zulage Verwendung finden, für die Dauer dieser Funktion auf die 1 nach der Verfügung vom 9. Januar 
cr. (Armee-Verordnungs--Blatt pro 1875 S. 18) sonst justehende reie Verpflegung in den Lazarethen resp. 
auf die Entschädigung für letztere keinen Anspruch. Dieselben sind vielmehr in der vorerwähnten Eigenschaft, 
wie die übrigen als bagareth-Rechnungeführer kommandirten Unteroffiziere zu behandeln und dürfen Beköstigung 
im Lazareth nur begen die im §. 345 des Friedens-Lazareth-Reglements stipulirte Vergütung empfangen. 
Für die Vergangenheit kann es bei dem hier und da stattgehabten abweichenden Verfahren sein 
Bewenden behalten. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung 
v. Karczewski. 
No. 11. 7. 75. M. M. A. 
  
Nr. 186. 
Abänderung des F. 225 des Reglements über die Lellsipung und Ausrüstung der Truppen im Frieden 
vom 30. April 186 
Berlin, den 16. Juli 1875. 
F Abänderung des §. 225 des Friedens-Bekleidungs-Reglements wird hierdurch bestimmt, daß das öffentliche 
erdingungs-Verfahren in allen den Fällen, in welchen dasselbe bisher bei einem Objekt von 50 Thlrn. 
binsicht ich der Beschaffung von Bekleidungs= und Ausrüstungs-Gegenständen den Truppen empfohlen oder 
estimmt vorgeschrieben war, künftig erst bei einem Objekt von 300 Mark und darüber in Anwendung zu 
bringen ist. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
v. Karczewski. 
No. 565. 7. 75. M. O. D. 3. 
  
Nr. 187. 
Herstellung eines einheitlichen VBerfahrens bei Berpackung von Reichsmünzen. 
Berlin, den 19. Juli 1875. 
Das Reichskanzler-Amt hat in Bezug auf sein Schreiben an die Bundes-Regierungen vom 17. Oktober 
v. J. (A. 7488), die Herstellung eines einheitlichen Verfahrens bei Verpackung von Reichsmünzen betreffend, 
in dem nachfolgenden, weiteren Schreiben vom 9. Juli d. J. (A. 4,425) einige, auf die ulasfung von
	        
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