Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

188 — 
Nr. 184. 
Aenderung des Preisverzeichnisses betreffend den Verkauf von Waffentheilen 2c. in den Königlichen 
Gewehrfabriken. 
Berlin, den 5. Oktober 1882. 
Die Abschnitte VII und VIII des vorerwähnten Preisveczeichnisses sind umgearbeitet, ein Abschnitt VIIIa 
ist neu bearbeitet worden. Die erforderlichen Druckexemplare werden den Truppen per Convert zugesandt werden. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
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No. 194. 10. 82. Art. 1. v. Wittich. Strasser. 
Nr. 185. 
Dienstreisen des roßärztlichen Personals. 
Berlin, den 6. Oktober 1882. 
Der Erlaß vom 27. September 1876, A.-V.-Bl. S. 194, betreffend Vergütung der Reisen zur Untersuchung 
rotzverdächtiger Pferde, insbesondere die Bestimmung im zweiten Absatz desselben, gelten nicht nur für die 
erwähnten, sondern für alle Dienstreisen, welche von dem bei Truppentheilen besindlichen roßärztlichen 
Personal in einer Entfernung bis zu 22 km zurilckzulegen sind. Tritt unter besonderen Verhältnissen der Fall 
ein, daß derartige Reisen voraussichtlich mährend eines längeren Zeitraums — sei es täglich oder 
wiederholt in einer Woche — ausgeführt werden müssen, wie solches z. B. behufs Behandlung bezw. Unter- 
suchung von an einem Orte außerhalb der Garnison untergebrachten erkrankten oder seucheverdächtigen Dienst- 
pferden vorkommen kann, so wird dem betreffenden Truppen-Rosiarzt neben den Auslagen an Fuhrkosten an 
Stelle der Tagegelder — bei Entfernungen von mehr als 22 km auch an Stelle der verordnungsmäßigen Reise- 
kosten — eine Panschvergütung gewährk, deren Festsetzung in jedem cinzelnen Falle hier unter Erläuterung der 
in Betracht kommenden Verhältnisse event. nachträglich in Antrag zu bringen bleibt. 
Die im §. 7 Ziffer 2c der Bestimmungen über das Militär-Veterinärwesen gedachte Zulage von 
je 1 X würde ebensowenig neben der festzusetzenden Pauschalsumme wie neben den Tagegeldern zahlbar sein 
(efr. Nachtrag IV zu den qu. Bestimmungen, Anmerkung zu §. 7, 2c). 
Aend Die Vorschriften hinsichtlich der Dienstgänge nach Garnison-Anstalten 2c. erleiden hierdurch keine 
Aenderung. 
  
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v Kühne. 
No. 270. 9. A. O. D. 3. A. Hartrott. 
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Neue Ausrůstungs · Nachweisung für den Stab eines Feld-Artillerie-Regiments rc., sowie Nachträge zu 
den Ausrüstungs-Nachweisungen der Feld-Artillerie 2c. 
Berlin, den 9. Oktober 1882. 
Es ist eine neue Ausrüstungs-Nachweisung für den Stab eines Feld-Artillerie-Regiments ꝛc. sowie Nachttäge 
zu den Ausrüstungs-Nachweisungen für: 
eine Feld-Batterie C/73, 
eine reitende Batterie C/73, 
eine Ausfall-Batterie C/73, 
eine Artillerie-Munitions-Kolonne C/73 und C 64/73, 
eine Infanterie-Munitions-Kolonne C 59/69, 
eine Kolonne des Feld-Munitions-Parks und 
ein Haupt-Munitions-Depot, · 
erschienen, welche den Königlichen General-Kommandos in der nach dem Druckvorschriften-Etat erforderlichen 
Anzahl von Exemplaren für die betressenden Kommando--Behörden 2c. per Convert zugehen werden. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
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No. 776. 9. Art. 1. v. Wittich. Strasser. 
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