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Armee-Verordnunge-latt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
16. Jahrgang. Lerlin, den 29. November 1882. Nr. 21.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 #. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letztterer erflgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 JN berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4.904
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 205.
Vorschriften für das Bajonettfechten der Infanteric.
Berlin, den 21. November 1882.
Miteest Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 9. November cr. sind veränderte
Vorschriften für das Bajonettfechten der Infanterie
Allerhöchsten Orts genehmigt worden.
Seine Majestät der Kaiser und König haben gelegentlich des Vortrages Allerhöchstihre Willens-
meinung dahin auszusprechen geruht, daß die höheren Vorgesetzten ihr Augenmerk darauf zu richten haben,
daß das Bajonettfechten nicht in größerem Umfange betrieben wird, als es mit Rücksicht auf seine Bedentung
angemessen ist, namentlich daß nicht andere Dienstzweige dadurch beeinträchligt werden.
Die erforderliche Anzahl von Druckexemplaren der gedachten Vorschriften wird den Küöniglichen
Kommando-Behörden 2c. mit den bezüglichen Vertheilungsplänen unter Umschlag zugehen.
Kriegs-Ministerium.
No. 501. 11. A. 1. v. Kameke.
Nr. 206.
Lokaltransportkosten.
Berlin, den 13. November 1882.
Be der Versendun von Gegenständen mit der Eisenbahn im Verkehr der Artillerie-Depots, der Gewehr-
und Munitionsfabriken und der technischen Institute der Artillerie untereinander und mit Truppentheilen 2c.
sind die am Absendungsorte entstehenden Lokaltransporlkosten bis zur Höhe von 50 Pf. für eine Sendung
stets von der absendenden Behörde zu tragen.
Bei Beträgen über 50 Pf. sind dicese Kosten in dem Falle von der empfangenden Behörde zu über-
nehmen bezw. zu erstatten, wenn seitens derselben eine Bezahlung der versandten Gegenstinde stattsindet.
Durch die Einziehung der betressenden Beträge von den empfangenden Behörden dürfen aber besondere Koslen,
wie Provisionsgebühren für Nachnahme, nicht erwachsen.
Kriegs-Ministerium.
No. 99/11. Art. 1. v. Kameke.