bei jeder Train-Kompagnie
zu dreijähriger aktiver Dienstzeit mindestens . . 15 Releuten,
zu halbjähriger aktiver Dienstzeit im Herbst d. Is. und im Faühjahr t. Is6. je
2) T s w. -Handwerkern haben sämmtliche Truppentheile mindestens ein Drittel der ciatsmäßigen
ahl einzustellen.
3) Für den Hal, daß bei einzelnen Truppentheilen eine Aenderung der vorstehenden Zahlen nothwendig
erscheinen sollte, ermächtige Ich das Kriegs-Ministerium zu bezüglichen Anordnungen.
4) Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppentheilen nach
näherte Anordnung der diesen letzteren vorgesetzten General- Kommandos in der Zeit vom 6. bis
A. November d. ga zu erfolgen; nur die für das Pommersche Fuß. Artilleric-Regiment Nr. 2, das
uie Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9, die Unterofsizierschulen, sowie die als Oekonomie-Hand-
werker ausgehobenen Rekruten fin "m 2. Oktober d. Is. und die Trainsoldaten für den Frühjahrs=
ier win am 1. Mai k. Js. einzu
Das Kriego-Minisierium hat "# Piernach Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 26. Jannar 1882.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 3. Februar 1882.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit nachstehendem Bemerken bekannt gemacht:
Entlassungstag ist derjeni e Tag, mit welchem das Ausscheiden aus der Verpflegung stattfindet, an
welchem daher die resp. Mannschaften keine Verpflegung mehr erhalten.
Bei Bestimmung des Entlassungstermins der als Burschen abkommandirten Mannschaften ist auf die
dienstlichen Funktionen der betressfenden Offiziere billige Rücksicht zu nehmen.
3) Dem §. 14, 2 der Rekrutirungs-Ordnung darf nicht die Deutung gegeben werden, daß es lediglich
in das Ermessen des Truppenbefehlshabers gelegt ist, Mannschaften zur Disposition der Truppentheile
zu beurkauben, sofern nur die entstehenden Vakanzen durch Freiwillige gededt werden können. Viel-
mehr ist davon auszugehen, daß Beurlaubungen zur Disposition der Truppentheile im Allgemeinen
nur an den allgemeinen Entlassungsterminen vorzunehmen und auf die sich aus den Allerhöchsten
Festsetzungen über die jährliche Rekcutirung ergebende Zahl zu beschränken sind, und daß eine Ab-
weichung hiervon allein statthaft erscheint, wenn es sich um die Nothwendigkeit unvorhergesehener
Einstellungen — unsichere Dienstpflichtige, brotlose Nekruten 2c. — oder die Annahme von Ka-
pitulanten handelt und bei der Unabsehbarkeit des Eintritts einer Vakanz eine Beurlaubung auf
bestimmte Zeit nicht angängig ist. Keines Falles darf die Beurlaubung zur Disposition als Mittel
angewandt werden, um Vakanzen für den Eintritt Freiwilliger zu schaffen.
Für die Auswahl der Dipositions-Urlauber wird unter Hinweis auf §. 14, 2 der Rekrutirungs-Ordnung
neben der vorzugsweisen Berlicksichtigung der dienstlichen Interessen die besonders sorgfältige Erwägung
der häuslichen Verhältnisse empfohlen.
5) Hinsschtiich der Einstellung Drei= und Vierjährig-Freimilliger wird auf die 8§. 65, 7 al. 3 und 84, 2
2 Ersatz-Ordnung und bezüglich der Entlassung der im 3. Jahre mit der Wasfe dienenden Mann-
Rotel der Artillerie-Schießschule und der Einstellung des Ersatzes für dieselben, auf die an die
General-Inspektion der Artillerie gerichtete Spezial-Verfügung vom 1. April 1880 Nr. 267/3. A. 1
Bezug genommen.
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Kriegs-Ministerium.
No. 341. 1. 32. A. 1. v. Kameke.
Nr. 27.
Uebungen des Beurlaubtenstandes für das Etatsjahr 1882,83.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der Uebungen des Beurlaubtenstandes für das
Etatsjahr 1882/83: