9) Aus ven Hohenzollernschen Landen üben die bezüglichen Offiziere und Manuschaften des Beurlaubten-
standes der Provinzial· Armee-Korps — ausschließlich der Jger — mit denen des 14. Arniee-Korps
gemeinsam.
Die Jäger, sowie die im Bezirk des 14. Armee-Korps befindlichen Ofsiziere und Mannschaften
dieser Waffe üben nach näherer Bestimmung der Scbrssenven Inspektion beim Rheinischen Jäger-
Bataillon Nr. 8 bezw. Hessischen Jäger-Bataillon Nr. 11. -
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps aller Waffen, welche nach dem Königreich
Würktemberg verzogen sind, werden nicht herangezogen.
Die Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen des Beurlaubtenstandes hat, abgesehen vom
Train, fortan derartig zu erfolgen, daß die Mennpaf#en möglichst gleichmäßig im Reserve= und
im Landwehr-Verhältniß, und zwar während des 2. bis 4. Jahres der Reservepflicht und des 1. bis
3. Jahres der Landwehrpflicht einberufen werden.
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Bei jedem Armee-Korps können 26 Reservisten der Kavalleric auf die Dauer von 6 Wochen zu den
Kavallerie-Regimentern über den Etat eingezogen werden. Doch bleibt es dem Ermessen der
General-Kommandes überlassen, dieselben anstatt dessen zum Train behufs Ausbildung als Train-
Aufsichts-Personal auf 4 Wochen einzuberufen.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veraulassen.
Berlin, den 2. Februar 1882.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 2. Februar 1882.
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
Die Anlage ergiebt die Grenzen, innerhalb welcher sich die Uebungen, einschließlich der die Schifffahrt
treibenden Mannschaften zu halten haben. Beim Train kommen die etwa übungspflichtigen Schiss-
fahrt treibenden Mannschaften nicht zur Einziehung.
Die gemäß passus 2 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre an Stelle des zu den Uebungen der
Ersatz-Reservisten abkommandirten Ausbildungs-Personals eingezogenen Mannschaften des Beur-
laubtenstandes, welche — soweit sie nicht den Unteroffizieren angehören — nach Maßgabe der
Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 15. Dezember 1881 und der diesseitigen Ausführungs-Bestim-
mungen vom 17. dess. Mis. (Armec-Verordnungs-Blatt, Seite 271) auszuwählen und zu behandeln
sind, kommen unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Einziehung und ihrer Gebührnisse auf die
Uebungsquote der betreffenden Wasfe in Anrechnung. Bezüglich der Infanterie derjenigen Armec-
Korps, welche vor Seiner Majestät dem Kaiser und Könige große Herbstllbungen abhalten, ist diese
Anrechnung bereits bei Fesistellung der in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre angegebenen Ziffer erfolgt.
Die zur Kompletirung der letzigenannten Armee-Korps auf die etatsmäßige Friedensstärke während
der Dauer der großen Herbtühmngen einberufenen Mannschaften aller Wasfen kommen auf die in
der Anlage angegebenen Quoten gleichfalls nicht in Anrechnung
Die Militär-Telegraphisten des Beurlaubtenstandes — mit Ausschluß der bei der Staats= und
Eisenbahn-Telegraphie angestellten — sind auch in diesem Jahre zu Uebungen an den Festungs-
bezw. Militär-Telegraphen heranzuziehen und finden in dieser Beziehung im Allgemeinen die dies-
seitigen Erlasse vom 25. Januar und 9. März 1881 (272/1 und 59/3 A. 1.) Anwendung. Eine
kfeincht. welche bezüglich der diesjährigen Uebungen die näheren Festselzungen enthält, wird besonders
erfolgen.
Bei einer längeren als 12. bezw. 13tägigen Uebungsdauer — abgesehen von den bei dem Train
übenden Mannschaften — ist eine entsprechend geringere Anzahl von Mannschaften einzuziehen,
damit die Löhnungsbeträge für die in der anliegenden Zusammenstellung ausgeworfenen Mannschaften
bei den einzelnen Armee-Korps bezw. Waffengatlungen nicht überschri tten werden.
Die Einberufung ven Premier-Lieutenants der Landwehr-Infanterie, Jäger, Fußartillerie und Pioniere
zu Uebungen bei der Linie behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Beförderung zum Hauptmann
hat in möglichst umfangreichem Maßstabe stattzusinden.
Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen bis zur Dauer von 8 Wochen von Premier-
lientenants des Beurlaubtenstandes der vorgenannten Waffen, welche bereits die Qualifikation zum
Hauptmann besitzen, sowie von Hauptleuten dieser Waffen können unter Gewährung der reglements-
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