Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Nr. 55. 
Liquidirung der Marsch- und Vorspannkosten. 
Berlin, den 25. Februar 1882. 
Im Interesse der Rechnungsrevision ist es für erforderlich erachtet worden, Vorspannkosten nicht mehr in der 
Marschkosten-Liquidation auszubringen, sondern besonders zu liquidiren 
Umgearbeitete Schematas zu Marsch= bezw. Vorspannkosten= Lianidationen, deren Anwendung mit 
dem 1. April d. J. zu beginnen hat, sind beigefügt. Das bisher hierfür gültig gewesene Schema — 
  
lage 22 des Frie — tritt von diesem Tage ab außer Kraft. 
Kriegs- Mirsterium; Militär Oekonomie= Departement. 
v. Hartrott Koellner 
No 197/1. M. O. D. 2. 
Liquidation 
des 
1. Bataillons. . .. Infanterie-RNegiments Nr. 
über 
gezahlte Marschkosten, welche auf den Naturalverpflegungs= und auf den Reisekosten-Fonds des Militär-Etats 
zu übernehmen sind, ausschließlich der Vorspannkosten 
für das 3. Quartal des Etatsjahres 18 
Anmertunstn 
Nach 8. 191 des Reglements ist in der Liquidation das Sachverhältniß fo klar darzulegen, daß die 
Zustndigeit der ausgebrachten Beträge vollständig ersichtlich. 
Es ist in dieser Beziehung insbesondere Folgendes zu beachten: 
1) Um die Zulässigkeit der zur Liquidation kommenden Marschverpflegungskosten für Ofsizierburschen 
beurtheilen zu können, ist es erforderlich, daß aus den Liquidalionen jedesmal der Name des Ofsfiziers, 
zu welchem der betreffende Mann kommandirt ist, hervorgeht. 
Ferner muß aus den Liquidationen ersichtlich sein, 20 der Bursche gleichzeitig mit dem Ofsizier 
kommandirt bezw. zurückgekehrt, oder ob verselbe zur Ablösung eines Burschen, bezw. infolge Ab- 
lösung als solcher kommandirt war. 
) Zur Begründung der Ausgaben an Erfrischungszuschüssen ist die Dauer der betreffenden Eisenbahn= 
6 iund zur Justifizirung solcher Marschverpflegungs-Vergütungsbeträge, welche für kommandirte, 
an demselben Tage in die verlassene Garnison rc. zurückkehrende Mannschaften zur Verausgabung 
kommen, die Dauer der Abwesenheit aus der Garnison anzugeben. 
3) In vensenigen Fällen, wo für die auf dem Marsche befindlich hewesenen Maunschaften lediglich 
Eisenbahnfahrgelder oder Nebenkosten zur Liquidation kommen, sind diese Ausgaben, gleichwie die 
Kosten für den Transport der Paradesachen nicht durch die Marschkosten-Liquidation zu verrechnen, 
sondern direkt auf Kapitel 34 anzuweisen. Ebenso ist zu verfahren, wenn beim Transport von 
Pferden einzeln versetzter oder kommandirter Offiziere die Transportkosten für Pferde und Begleiter 
ausnahmsweise sofort bezahlt werden.
	        
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