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Anmerkungen
zur
Liquidation über Vorspannkosten.
1) Die Vergütung für den gesammten Vorspann — mit alleiniger Ausnahme des Vorspanns zur
Anfuhr der Verpflegungs- und Biwaks-Bedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppen--Zusammen-
Jiehungen, sewie zur Anfuhr des Fourage-Bedarfs — gleichviel ob derselbe requirirt oder von den
Truppen ermiethet worden, ist zur Stelle zu bezahlen, und gleichwie der von den Truppen selbst
gestellte Vorspann in dieser Liquidation zu verrechnen.
Der Gesammtbetrag der letzteren ist demnächst in die Hauptliqguidation über Naturalverpflegungs.
und Vorspannkesten (Beil. 26 des Friedens- Naturalverpflegungs-Reglements) aufzunehmen. Auch
der durch die Intendanturen 2c. im Wege des Vertrages sichergestellte Marschvorspann ist möglichst
von den Truppen zu bezahlen und der Vergütungsbetrag in diese Liquidation aufzunehmen. In
jedem Falle aber und insbesondere auch, wenn die Anweisung der Vergütung direkt durch die In-
tendantur erfolgt, sind die qu. Kosten in der Rechnung vom Kapitel 25 zum Nachweise zu bringen.
Hat die sofo rtige Zahlung ausnahmsweise unterbleiben müssen, so sind dennoch die Rubriken
„4, 6, 7 und 8 der Liquidation auszufüllen und nur die übrigen Nubriken mit Bezug auf den
Vermerk in der Rubrik 15 „der Betrag ist gestundet“ leer zu lassen.
Erfolgt die Sicherstellung des Vorspannbedarfs von einer Stelle für verschiedene Truppentheile,
so ist das Abkommen der Liquidation ein es Truppentheils beizufügen. Den übrigen Truppentheilen
dagegen ist von der Höhe der zu zahlenden Vergütung Kenntniß zu geben und in deren Liquidationen
kurz zu vermerken, bei welchem Truppentheil das Abkommen sich befindet.
4) Der Uebersichtlichkeit wegen sind die an einem Tage bei dem marschirenden Truppentheile (Infanterie=
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Bataillon, Kavallerie-Regiment, Artillerie-Abtheilung einschl. der betreffenden Stäbe) entstandenen
Vorspannkosten von den Ausgaben des nächsten Tages durch einen Strich zu trennen.
Die den Fourier-, Sanitäts-Offizieren, Zahlmeistern 2c. gezahlten Vergütungen für selbstbeschaffte Fuhr-
werke 2c. sind in je einer Summe in diese Liguidation aufzunehmen und die bezüglichen Positionen
außer mit den Onittungen auch mit den Liquidationen der Empfänger, welche unter sinngemäßer
Anwendung des Schemas zur Vorspannkosten-Liquidation aufiustellen sind, zu belegen. Ist von den
öheichneten theils in natura gestelltes, theils selbstbeschafftes Fuhrwerk benutzt, bezw. haben sich
die rüben selbst beritten gemacht, so ist dies in den gevachten Spezial-Liguidationen näher ersichtlich
zu machen.
Die Kosten für den gesammten Vorspann zur Anfuhr der Verpflegungs= und Biwaks-Bedürfnisse,
sowie des Fourage-Bedarfs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Fuhrwerke requirirt, ermiethet
oder von den Truppen selbst gestellt worden, sind dagegen besonders zu liquidiren und von
den Intendanturen direkt auf Kapitel 34 des Reichshaushalts-Etats anzuweisen.
Ir die diesfälligen Liquidationen der Truppen ist das vorstehend gegebene Schema ebenfalls
mur Anwendung zu bringen und daselbst unter Kolonne 6 außer dem Zweck des Vorspanns auch
das Gewicht der transportirten Gegenstände anzugeben (vergl. die Verfügungen vom 15. Angust 1876 —
Nr. 285/4. — und vom 20. August 1880 — Nr. 661. 7. M. O. D. 3.—), während die Gemeinden
bezw. Unternehmer die Liquidirung auf Grund der von den Militärbehörden ertheilten Bescheinigungen
unter Benutzung des für die Gemeinden vorgeschriebenen Schemas (Beilage D 1. der Ausführungs.
Instruktion zum Naturalleistungs-Gesetze) zu bewirken haben.
Quittungen der Gemeinden über die Verglitung für reguirirten Vorspann sind dem Rechnungs-
hofe des Deutschen Reichs nur auf besonderes Erfordern vorzulegen und deshalb von der Intendankur
nach erfolgter Revision den Truppentheilen zur Asservation zurückzugeben.
Sofern die Dauer der Benutzung des Vorspanns zu der zurückgelegten Entfernung in keinem
richtigen Verhältniß steht, wie beispielsweise an den Biwakstagen, sind die veranlassenden Umstände
in der Rubrik 15 der Liquidation kurz zu erläntern.
9) Zur Vermeidung von Doppelzahlungen muß in den Verträgen Über Fuhrengestellung eine Festsetzung
darüber enthalten sein, durch wen die bedungene Vergütung zur Zahlung gelangt.
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