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Nr. 58.
Abänderung des §. 195 des Exerzir-Reglements für die Feld-Artillerie.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich:
Der §F. 195 des Exerzir-Reglemenis für die Feld-Artillerie erhält in den beiden letzten Absätzen auf
Seite 167 und den beiden ersten auf Secite 168 folgende Fassung:
Zur unmittelbaren Verbereitung des Einbruchs der Infanteric in die feindliche Stellung ist ein
schnelles und wirksames Feuer erforderlich.
Diese Vorbereitung kann ohne Stellungswechsel erfolgen, so lange die für eine sichere Fcuerleitung
in Betracht kommenden Verhältnisse — Unterscheidung von Freund und Feind, Strenungen der Geschosse,
Beobachtung der Schüsse, bezw. Erschwerung derselben durch Pulrerdampf u. s. w. — eine Gefährdung der
eigenen Truppe durch das eigene Feuer ausschließen.
ies wird in erster Linie beim Feuer aus seitwärtigen und deminirenden Stellungen bezw. gegen
solche zu erreichen sein.
Treffen für die eingenommene Stellung obige Bedingungen nicht mehr zu, so hat die Artilleric auf
nähere Entfernungen und in solche Stellungen vorzurücken, welche diesen Bedingungen entsprechen und mit
Nücksicht auf das Vorschreiten des Gefechis möglichst lange beibehalten werden können.
Unter Umständen ist es — namentlich auch in moralischer Beziehung — von Werth und daher siatl-
haft, daß Batterien das Vorgehen der Infanteric anch in größerer Nähe begleiten und, eventnell wiederholt
Stellung nehmend, das Feergefecht derselben unterstützen.
Hat die beiderseitige Infanterie sich derartig genähert, daß cine Fortsetzung des Artilleric. Feuers auf
die Einbruchsstelle unausführbar wird, so ist es Aufgabe der Artilleric, die etwa noch im Gefechte befindlichen
Batterien des Gegners zu bekämpfen und ein neucs Auftreten solcher zu verhindern, sowie seine Reserve zu
beschießen. Auch hat sie sich bertit zu halten, im Falle eines Mißlingens des Angriffs die Verfolgung sei-
tens des Gegners zu verhindern.
Bei der Verfolgung eines geschlagenen Feindes hat auch die Artillerie sovicl als möglich Terrain zu
gewinnen, um unter Berücksichtigung obiger Grundsätze aus günstigen Stellungen zu feuern.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 16. März 1882. „
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kamcke.
Berlin, den 22. März 1882.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit dem Hinzusügen zur Kenntniß der Armee gebracht,
wie hierdurch auch die den Königlichen General-Kommandes unter dem 14. Juli 1881 (Nr. 371/7. A. 1.) mit-
e theilten Bemerkungen des Chefs des Gencralstabes der Armec über die Verwendung der Artillerie im Ge-
** ihre Erledigung sinden. «
Kriegs-Ministerium.
No. 646/3. A. 1. v. Kameke.
Nr. 59.
Tischgeld für Assistenzärzte, Zulage für die Unteroffiziere 2c. der Besatzungstruppen von Elsaß-Lothringen,
Friedens-Verpflegungs-Etats.
In Gemäßheit des Reichshaushalts. Etats für 1882/83 bestimme Ich: Dic Assistenzärzte erhalten vom
I. April d. J. ab ein Tischgeld von Sechs Mark menatlich. Das Kriegs-Ministerium hat das Weitere zu
veranlassen. -
Berlin, den 25. März 1882. „
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 27. März 1882.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, wie für die Zahlung dieses
Tischgeldes vie im §. 59, 2 Absatz 1 und §. 91, 1 Absatz 2 des Geldverpslegungs. Reglements für das Preußische
Heer im Frieden für die Lieutenants des Ingenicur-Korps enthaltenen Festsetzungen maßgebend sind.