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Nr. 107.
Ergänzung der Ausführungs--Bestimmungen zur Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 1. Februar 1883,
Uebungen des Beurlaubtenstandes für das Etatsjahr 1883/84 betreffend.
Berlin, den 8. Juni 1883.
Zu Passus 29 der vorerwähnten Bestimmungen — Armee-Verordnungs-Blatt pro 1883 Seite 28 1 — wird
festgesetzt, daß hinsichtlich der Zurücklieferung und Instandsetzung der bei dem Train, zu den Uebungen des
Beurlaubtenstandes, im Gebrauch gewesenen Waffen nach den für die Waffen der Landwehr getroffenen An-
ordnungen zu verfahren ist.
Kriegs- Ministerium.
No. 627. 5. 83. Art. 1. Bronfart v. Schellendorff.
Nr. 108.
Termin für die Berichte über die diesjährigen Uebungen der Ersatz-Reservisten.
Berlin, den 12. Juni 1883.
Der Termin für die nach Passus 15 a des Erlasses vom 13. April d. J. — Nr. 120. 12. A. 1 (A.-V.-Bl. S. 79) —
einzureichenden Berichte über die diesjährigen Uebungen der Ersatz-Reservisten wird hierdurch auf den 10. Dezember
festgesetzt.
Kriegs-Ministerium.
No. 286. 6. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Bestellung von Amtskautionen.
Berlin, den 12. Juni 1883.
Es wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß fortan auch die Obligationen der Prioritäts-Anleihen
der Berlin-Potsdam-Magdeburger,
der Märkisch-Posener,
der Berlin-Görlitzer und
der Hamburger Eisenbahn
zur Bestellung von Amtskautionen nach Mahgabe des §. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die
Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzblatt Seite 161), ! sind.
Kriegs-Ministerium.
No. 246. 5. Al. O. D. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 110.
Löhnungszuschuß.
huunges Berlin, den 22. Mai 1883.
Der im §. 52 des Geldverpflegungs-Reglements für das renßische Heer im Frieden erwähnte Löhnungs-
zuschuß von täglich 1 Pfg. für die Mannschaften der Garnisonen Berlin, Potsdam, Charlottenburg und des
Besatzungs-Kommandos der Burg Hohenzollern ist, beim Vorhandensein der die Zahlung an sich begründenden
Umstände allen Mannschaften zu gewähren, welche sich dienstlich — dauernd oder auch nur vorübergehend —
in einem der genannten Germisonbei aufhalten.
Kriegs-Ministerium. Militär-Oekonomie-Departement.
Jo. 188. 5. 83. N. O. D. 3. v. Hartrott. ü
Nr. 111.
Gebührnisse der zur Probedienstleistung bei den Gendarmerien (Landjägerkorps) und Schutzmannschaften
kommandirten, noch nicht versorgungsberechtigten Unteroffiziere.
Berlin, den 25. Mai 1883.
Der Erlaß vom 29. September 1880 (Nachtrag III Seite 6 zum Oeldverpflegungs-Reglement für das
Preußische Heer im Frieden) — betreffend die Gebührnisse der zur Probedienstleistung bei der Landgendarmerie