Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Nr. 107. 
Ergänzung der Ausführungs--Bestimmungen zur Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 1. Februar 1883, 
Uebungen des Beurlaubtenstandes für das Etatsjahr 1883/84 betreffend. 
Berlin, den 8. Juni 1883. 
Zu Passus 29 der vorerwähnten Bestimmungen — Armee-Verordnungs-Blatt pro 1883 Seite 28 1 — wird 
festgesetzt, daß hinsichtlich der Zurücklieferung und Instandsetzung der bei dem Train, zu den Uebungen des 
Beurlaubtenstandes, im Gebrauch gewesenen Waffen nach den für die Waffen der Landwehr getroffenen An- 
ordnungen zu verfahren ist. 
Kriegs- Ministerium. 
No. 627. 5. 83. Art. 1. Bronfart v. Schellendorff. 
Nr. 108. 
Termin für die Berichte über die diesjährigen Uebungen der Ersatz-Reservisten. 
Berlin, den 12. Juni 1883. 
Der Termin für die nach Passus 15 a des Erlasses vom 13. April d. J. — Nr. 120. 12. A. 1 (A.-V.-Bl. S. 79) — 
einzureichenden Berichte über die diesjährigen Uebungen der Ersatz-Reservisten wird hierdurch auf den 10. Dezember 
festgesetzt. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 286. 6. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Bestellung von Amtskautionen. 
Berlin, den 12. Juni 1883. 
Es wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß fortan auch die Obligationen der Prioritäts-Anleihen 
der Berlin-Potsdam-Magdeburger, 
der Märkisch-Posener, 
der Berlin-Görlitzer und 
der Hamburger Eisenbahn 
zur Bestellung von Amtskautionen nach Mahgabe des §. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die 
Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzblatt Seite 161), ! sind. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 246. 5. Al. O. D. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 110. 
Löhnungszuschuß. 
huunges Berlin, den 22. Mai 1883. 
Der im §. 52 des Geldverpflegungs-Reglements für das renßische Heer im Frieden erwähnte Löhnungs- 
zuschuß von täglich 1 Pfg. für die Mannschaften der Garnisonen Berlin, Potsdam, Charlottenburg und des 
Besatzungs-Kommandos der Burg Hohenzollern ist, beim Vorhandensein der die Zahlung an sich begründenden 
Umstände allen Mannschaften zu gewähren, welche sich dienstlich — dauernd oder auch nur vorübergehend — 
in einem der genannten Germisonbei aufhalten. 
Kriegs-Ministerium. Militär-Oekonomie-Departement. 
Jo. 188. 5. 83. N. O. D. 3. v. Hartrott. ü 
  
Nr. 111. 
Gebührnisse der zur Probedienstleistung bei den Gendarmerien (Landjägerkorps) und Schutzmannschaften 
kommandirten, noch nicht versorgungsberechtigten Unteroffiziere. 
Berlin, den 25. Mai 1883. 
Der Erlaß vom 29. September 1880 (Nachtrag III Seite 6 zum Oeldverpflegungs-Reglement für das 
Preußische Heer im Frieden) — betreffend die Gebührnisse der zur Probedienstleistung bei der Landgendarmerie
	        
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