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Nr. 124.
Vorschrift für die Untersuchung der scharfen Patronen M/71 auf ihre Brauchbarkeit zu Uebungszwecken.
Berlin, den 19. Juni 1883.
Unter Bezugnahme auf §. 1,7 des neu erschienenen Etats für die jährliche Uebungs= 2c. Munition wird hier-
durch mitgetheilt, daß die oben bezeichnete Vorst rift zunächst als Entwurf aufgestelt und den Königlichen
General-Kommandos in einigen Exemplaren zugesandt worden ist, um dieselbe gelegentlich der Belehrungs-
Schießen durch einzelne Truppentheile erproben zu lasen- » .»
·»NachendgültierFeststellungdetgedachtenorfchriftwirbeineallgemeineMtttheIlungderselbenan
die in Betracht kommenden Truppen und Behörden erfolgen.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines-Kriegs-Departement.
No. 607/6. A. 1. v. Hänisch. Miller.
Nr. 125.
Nachtrag zum Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zengnissen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährigfreiwilligen Militärdienst berechtigt 1
Im Anschluß an die diesseitige Bekanntmachung vom 24. April d. I. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
Forocht, daß der Amthor'schen höheren Handelsschule (Handels-Akademie) von Karl August Kippenberg zu
era provisorisch gestattet worden ist, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-
reiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Uussihig=
ehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung
wohl bestanden haben.
Berlin, den 12. Juni 1883.
Der Reichskanzler.
In Verchetung=
Berlin, den 19. Juni 1883.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 578. 6. A. 1. v. Hänisch. v. Wittich.
Nr. 126.
Instandhaltung der zu den Beständen der Truppen gehörigen Offizier-Seitengewehre.
Berlin, den 25. Juni 1883.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 6. März 1879 Nr. 394/2 Art. 1. — Armee-Verordnungs-Blatt pro
1879 Nr. 3 — wird bestimmt, daß Offizier-Seitengewehre, welche auf Grund jenes Erlasses, Seitens der
Gewehrfabrik zu Erfurt, für unbrauchbar erklärt werden, bei letzterer zu verbleiben haben.
Die Anträge der Truppen auf Ersatz für die betreffenden unbrauchbaren Offfier-Seiten ewehre bezw.
die bezüglichen Anweisungen an die Artillerie-Depots sind mit der entsprechenden Mittheilung der Fcbrik zu
elegen.
Kriegs,Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 542. 6. 93. Art. 1. v. Hänisch. Müller.