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Armee-Verordnunge-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
17. Jahrgang. Lerlin, den 1. Juli 1883. Nr. 16.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
bostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern no
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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Nr. 129.
Verhütung von Flurbeschädigungen durch das Publikum rc. bei den größeren Truppenübungen.
Auf den Bericht vom 3. März d. J. genehmige Ich die beifolgende Instruktion für die bei den
größeren Truppenübungen zur Verhütung von Flurbeschädigungen durch das Publikum 2c. fungirende.—
Gendarmerie-Patrouillen.
Berlin, den 8. Mai 1883.
Wilhelm.
v. Puttkamer. Friedberg. Bronsart v. Schellendorff.
An die Minister des Innern, des Krieges und der Justiz.
Instruktion
für die bei den größeren Truppenübungen zur Verhütung von Flurbeschädigungen durch das Publikum 2c.
fungirenden Gendarmerie-Patrouillen. ·
1) Zur Unterstützung der Landgendarmen bei Gelegenheit der größeren Truppenübungen werden Unter-
offiziere und Hepreie der Kavallerie zur Bildung von Gendarmerie-Patrouillen kommandirt. Der
Zweck dieser Patrouillen ist zunächst, das den Truppenübungen zuschauende Publikum von dem
heireien bestellter Fluren zurückzuhalten, beziehungsweise demselben geeignete Aufstellungspunkte
anzuweisen.
l Außerdem liegt den Patrouillen ob, die Ordnung der marschirenden Truppenbagage, der Wagen-
kolonnen mit Biwaksbedürfnissen zu kontroliren und sonstige, dem Feldverhältnisse entsprechende
Polizeidienste zu verrichten.
2) Diese Patrouillen bestehen in der Regel aus drei Mann und zwar aus:
1 berittenen Landgendarm als Führer, 4
1 Unteroffizier, der an den Truppenübungen theilnehmenden Kavallerie-Regimenter als Begleiter
1 Gefreiten des Ersteren. ·
3)Zudiefchommanvosindfeitens«dcrKayallerceMegtmentekikutfolcheLeutezuvenvendea,welche
eeignet sind, im Mobilmachungsfalle bei der Feldgendarmerie verwendet zu werden. (8. 6 des
Reglements über die Organisation der Feldgendarmerie vom 15. August 1872.)
4) Als besonderes Dienstabzeichen legen die kommandirten Mannschaften zum Waffenrock 2c. wie zum
Mantel einen Ringkragen von weißem Metall an, auf welchem sich zwei heraldische Adler in Gelb
befinden. Die Mannschaften g#ben, sobald sie zur Wahrnehmung des Polizeidienstes auftreten, stets
im Dienstanzug mit obigem Ringkragen zu erscheinen.