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Armee-Verordnungs-latt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
17. Jahrgang. terlin, den 18. Juli 1883. Nr. 17.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 J4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preigermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in dic Akten gecignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationopreise von 1.4.903
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 130.
Aufbewahrung der Fahnen und Standarten der früheren Kurhessischen Truppentheile.
Ich bestimme, daß die jetzt an verschiedenen Orten aufbewahrten Fahnen und Standarten der früheren Kur-
hessischen Truppentheile nach Cassel überzuführen und dort als ehrende Anerkennung der Tapferkeit dieser
Truppen in der im Erdgeschoß der Bilder-Gallerie besindlichen Filiale des Museum Fridericianum im Verein
mit anderen Denkwürdigkeiten, welche in Beziehung zu den früheren Kurhessischen Truppentheilen stehen, auf-
zustellen sind. Das Kriegs-Ministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Verlin, den 14. Juni 1883.
. Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. Bronfart v. Schellendorff.
Verlin, den 1. Juli 1883.
Die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armere gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 531. 6. A. 2. Bronfart v. Schellendorff.
Nr. 131.
Mitwahrnehmungszulage für Assistenzärzte.
Berlin, den 27. Juni 1883.
In Analogie der Ausführungsbestimmungen unter Nr. 6e zur Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 28. März cr.
(A.-V.-Bl. S. 57/59) wird den Assistenzärzten, welche neben ihren eigenen Dienstobliegenheiten den Dienst
manquirender Assistenzärzte wahrnehmen, die im §. 4½ des Friedens-Geld-Verpflegungs-Reglements erwähnte
Julage auch in dem Falle ebilligt, wenn aus der wahrgenommenen Stelle ein behufs Verwendung im
Charité-Kranlenhause bezw. Ablegung der Staatsprüfungen zum medizinisch-chirurgischen Friedrich Wilhelms-
Institut abkommandirter Unterarzt seine Löhnung bezieht, da Löhnung und Zulage zusammen den Betrag des
valanten Assistenzarztgehaltes nicht erreichen. · ·
Die erforderliche Ausgleichung kann nachträglich vom 1. April cr. ab vorgenommen werden.
Kriegs-Ministerium.
No. 6875/1. M. M. A. Bronsart v. Schellendorff.