Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

136 — 
  
Bahn-Verwaltung 
  
Bezeichnung und Bahnstrecke 
Nummer des Zuges i Bemerkungen 
nach Anfangs-Station End-Station (namentlich über die zulässige 
dem Kursbuch und und Stärke). 
Abgangszeit Ankunftszeit 
  
  
  
f. Königl. Eisen- 
bahn-Direktion 
Magdeburg 
g. Königl. Direktion 
der Oberschlesi- 
schen Eisenbahn. 
8) Jechte-Oberfe- 
Bahn. 
9) Königl. Sächsische 
Bah Si 55 
10) Kaiserl. Reichs- 
bahnen in Elsaß- 
Lothringen. 
ist bereit, in dringenden Fällen und auf besonderen Antrag ausnahmsweise derartige 
Beförderungen eintreten zu lassen. 
Schnellzug 32 Lissa 8# V. Stargard 237 A. 
31 Stargard 112 S. Lissa 5v A 120 Mann. 
1 
  
Militärpersonen und Militärtransporte bis zu 50 Mann. 
Einberufene und zur Entlassung kommende Reserve= und Landwehr-Mannschaften 
bis 450 Mann. 4 
1) Einzeln reisende Offiziere, welche mit Requisitionsschein versehen sind, können in 
der II der Eil= und Kurierzüge befördert werden, wenn sie auf die be- 
treffende Strecke ein Personenzugbillek IV. Klasse, auf Strecken, auf welchen es 
solche nicht giebt, ein Personenbillet III. Klasse lösen. Lautet der Requisitions- 
schein ausdrücklich auf Eil= oder Kurierzüge, so bedarf es einer Nachlösung nicht. 
2) Einzeln reisende Militärpersonen, welche nicht Offizierrang haben, werden mit 
Eil= oder Kurierzügen nur dann befördert, wenn diese Beförderung im Requisitions- 
schein ausdrücklich verlangt wird. Nachlösung eines Billets sindet solchenfalls 
nicht statt. 
Schnellzu 26|Diedenhofen 335 A. Me 4% A. 
) zug 23Metz hof 852 bis zu 10 Mann. 
  
9s? V. Diedenhofen! 
I 
Nr. 140. 
Servis-Kompetenz der Dienstwohnungs-Inhaber bei Versetzungen. 
8 
Berlin, den 10. Juli 1883. 
ur Vermeidung von Zweifeln über die Auslegung der Verfügung vom 11. Mai 1880 (Armee-Verordnungs-= 
latt Seite 142, bezw. Seite 2 des 5. Nachtrages zum Servis-Reglement) sieht das Departement sich ver- 
anlaßt, erläuternd zu bemerken, daß den versetzten Dienstwohnungs-Inhabern in dem Falle ad II der gedachten 
Verfügung diejenige Servisquote für den A 
gangs-Monat aus der bisherigen Garnison nicht zuständig 
ist, welche sie in dem Betrage von /8 des Servises an Stelle des Wohmunsssgeld, huschusses und in Höhe 
desselben bis dahin zu beanspruchen hatten, da für diesen Monat bereits 
wird und die Gewährung beider Kompetenzen nebeneinander, dem §. 7 des Wohnungsgeld-Zuschu 
  
er Woͤh nungd dulh zahlbar 
« Gesetzes 
vom 30. Juni 1873 gegenüber, nicht begründet erscheint. 4 k 
Die qu. Servisquote hat demnach für den Monat des Garnison-Wechsels außer Hebung zu bleiben. 
No. 164. 4. M. O. D. 4. 
Kriegs-Ministerium. Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. JFüngst.
	        
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