Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Wird verlegt 
Truppentheil Termin Bemerkungen 
von nach 
  
  
1. Bataillon 3. Pommerschen Infan- 
terie-Regiments Nr. 1 Swinemünde Greifswald. 31. März unter gleichzeitiger 
1884. Abänderung 
der A. K. O. vom 
27. Mai 1880. 
3. Bataillon Pommerschen Füsilier- 
Regiments Nr. 3 Stettin Swinemünde desgl. 
Pommessches Dragoner-Regiment 
r. 11 
  
  
  
  
Lelgard Bromberg desgl. 
Nr. 145. 
Ausgabe der umgearbeiteten Geschäfts-Ordnung für die Fortifikations- und Artilleric= Bauten in den 
Festungen vom 3. Juli 1883. 
Berlin, den 21. Juli 1883. 
Die vorgenannte Geschäfts-Ordnung wird den Kommando= 2c. Behörden in der dem Druckvorschriften-Etat 
entsprechenden Anzahl Exemplaren nebst Vertheilungsplan zugesandt werden. 
Diese Geschäfts-Ordnung ist in N. v. Decker's Verlag, Marquardt u. Schenck in Berlin — 
Terusalemer Straße Nr. 56 — bei direkter Bestellung Seitens der Truppen und Behörden für den Preis 
von 3 K pro Exemplar käuflich zu haben. 
Kriegs-Ministerium. 
ri 
N. 789. 6. 83. Ing. v. Hänisch. 
Nr. 146. 
Stempel zu Verträgen über Lieferungen. 4 » 
Berlin, den 24. Juli 1883. 
Der wachfolgende Erlaß des Preußischen Herrn Finanz-Ministers an die Provinzial= Steuer-Direktoren 2c. 
vom 28. Juni cr., 
wonach im Geltungsbereich der Preußischen Siemwelsteuergesetz zu Verträgen zwischen Reichs= oder 
Staatsbehörden und Gewerbetreibenden über Lieferungen in Zukunft nur ein Stempel von 1,50 4 
in der darstellbaren Hälfte von 1 .X zu verwenden ist, 
wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 92. 7. M. 0. D. J. v. Hänisch. 
Berlin, den 28. Juni 1883. 
Seit dem Erlaß der Mlerhöchsten Kabinets-Ordre vom 30. April 1847 (G. S. S. 201), wonach 
die im kaufmännischen Verkehr abgeschlossenen Kauf= und Lieferungs-Verträge über bewegliche Gegenstände 
einem Stempel von höchstens 1,50 KX unterliegen, ist von der IinanzVerwaltung, im Einverständniß mit der 
Justiz-Verwaltung und in Uebereinstimmung mit wiederholten Entscheidungen des vormaligen Obertribunals, 
daran festgehalten worden, daß die gedachte Allerhöchste Ordre und die derselben * rechende Vorschrift der 
Tarife zu den Stempelsteuer-Verordnungen vom 19. Juli 1867 (G. S. S. 1191) No. 294 und 7. August 
1867 (G. S. S. 1277) No. 284 nur dann Anwendung finde, wenn der Käufer oder Besteller den Vertrag
	        
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