Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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in der Absicht demnächstiger Weiterveräußerung der Waare abgeschlossen hat. Im Widerspruch Hiermit hat 
der vierte Civilsenat des Reichsgerichts in dem Erkenntniß vom 25. Oktober 1880 (Justizministerialblatt 1881 
S. 119) und in zahlreichen Hpäeren guntscheiduge aushefprochen, daß als ein im kaufmännischen Verkehr 
abgeschlossenes Kauf= und Lieferungs-Gess aft, im Sinne der erwähnten Bestimmungen, jede von einem Kauf- 
mann vorgenommene Veräußerung der nach seinem Geschäft zur Veräußerung bestimmten Waaren zu verstehen 
sei, gleichviel ob der Käufer oder Besteller die Waare weiterzuverkaufen beabsichtigt, oder nicht. Dieser Auf- 
fassung hat der dritie, sowie neuerdings auch der zweite Civilsenat des Reichsgerichts sich angeschlossen. Da 
Hernoch keine Aussicht mehr vorhanden ist, die bisher von der Finanz-Verwaltung vertretene Ansicht bei den 
erichten zur Geltung zu bringen, so maß in Zukunft auch von den Verwaltungsbehörden nach der dem 
Erkenntniß des Reichsgerichts vom 25. Oktober 1880 zu Grunde liegenden Auffassung verfahren werden. 
Demgemäß sind auch die von Staatsbehörden mit Gewerbetreibenden abgeschlossenen Verträge dieser Art, au 
über die Lieferung von Bureaugegenständen oder Baumaterialien, einem Stempel von böhsten 1,50 4 
z rsen welcher wegen der Stempelfreiheit des Fiskus nur in der darstellbaren Hälfte von 1 X zu 
verwenden ist. 
Die Finanz-Verwaltung ist ferner, unterstützt durch die Menarentscheidung des vormaligen Obertribunals 
vom 27. Januar 1862 (Centralblatt f. Abgabenverw. S. 148; Justizministerialblatt S. 143), bisher von der 
Annahme ausgegangen, daß die nach Allgem. Landrecht zu beurtheilenden Werkverdingungsverträge, in welchen 
der Uebernehmer zugleich zur Hergabe der Materialien sich verpftchirt, zum Zweck der Siempesperechnung in 
zwei getrennte Verträge — einen Vertrag über Lieferung der Materialien und einen Arbeitsvertrag — zu 
zerlegen seien, und daß daher zu solchen Verträgen neben dem allgemeinen Vertragsstempel zu dem Arbeits- 
vertrage der Lieferungsstempel von ½ Prozent von dem Werth der Materialien zu verwenden sei. Dagegen 
hat das Reichsgericht wiederholt entschieden, daß der Werkverdingungsvertrag, auch wenn der Uebernehmer 
danach die Maserialien berzugeben. hat, in Bezug auf die Stempelverwendung als ein einheitlicher Vertrag 
anzusehen und demnach nur dem allgemeinen Vertragsstempel von 1,50 /1 zu unterwerfen sei. Die Frage 
at für die Finanz-Verwaltung ihre wesentliche Bedeutung verloren, nachdem im Obigen der Auffassung des 
eichsgerichts in Bezug auf die Auslegung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 30. April 1847 hat Folge 
gegeben werden müssen. Von den Verwaltungsbehörden mag daher in Zukunft auch in Betreff der ewähnter 
erneren Frage nach der Auffassung des Reichsgerichts verfahren werden, wodurch zugleich eine Gleich- 
mäßigkeit in der Besteuerung zwischen dem Geltungsgebiet des Allgemeinen Landrechts einerseits und dem- 
jenigen des rheinischen und gemeinen Rechts andererseits hergestellt wird. 
Euer Hochwohlgeboen wollen die untergeordneten Stellen nach Maßgabe des Vorstehenden mit 
Anweisung versehen, auch zur Vermeidung von Prozeßkosten in den gegen Sie Lcwebenden Prozessen, in 
welchen es lh um die vorstehend erörterten Fragen handelt, unter Zurücknahme der Ihrerseits etwa eingelegten 
Rechtsmittel, die Kläger sobald als thunlich klaglos stellen, und in denjenigen Fällen, wo ein Prozeß zwar 
noch nicht eingeleitet, der Stempel jedoch nur unter Vorbehalt entrichtet ist und die Klagefrist noch läuft, die 
Erstattung des Stempels alsbald anordnen. 
Der Finanz-Minister. 
v. Sool . 
An die Herren Provinzial-Steuer-Direktoren, jeden besonders, und den General-Inspektor 2c. Herrn 
Grolig, Hochwohlgeboren zu Erfur. 
Nr. 147. 
Bezug von Formularen aus dem Festungsgefängniß in Spandan. 
Verlin, den 22. Juli 1883. 
Unter Be ugnahme auf den Erlaß vom 17. Dezember 1881 — A. V. Bl. S. 278 — wird bekannt gemacht, 
daß zur Feinsachung des Geschäftsganges dem Festungsgefängniß in Spandau ein etwaiger Bedarf der 
Truppen und Behörden an Formularen jährlich nur zwei Mal, den 1. April und 1. Oktober, anzumelden 
und bei der Anmeldung anzugeben ist, bis zu welchem Termine die Lieferung zu erfolgen hat. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Hänisch. i 
No. 168/7. A. 2. iegler.
	        
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