Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Fortsetzung der Zusammenstellung der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos 
zur Militär-Schießschule. 1 zur Gewehr prüfungskommission. 
III. Beförderung der kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen. 
Die kommandirten Unteroffiziere und Gemeinen dürfen während der Dauer des Kommandos zu 
Sergeauten bezw. Gefreiten befördert werden. Bevor jedoch die Beförderung erfolgt, hat der Truppentheil 
montirungsstücke (Vergütung der Unterofsiziere für das dritte Paar Stiefel), So 
. 
die ilitär -Schießschule bezw. die Gewehr-Prüfungskommission um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der be- 
absichtigten Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos 
nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörden ist seitens des Truppentheils Rechnung 
zu tragen. *#•1½ 
.Mit dem ächkichtigungeschreiben an die Militär-Schießschule bezw. Gewehr-Prüfungskommission 
über die erfolgte Beförderung sind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten einzusenden. 
IV. Ueberweisungspapiere. 
1) Die Truppentheile haben die Personal= und 
Qualisikationsberichte der zu den Lehrkursen der 
Militär-Schiebschule kommandirten Offiziere, 
einschließlich der Lpseele, in Gemäßheit der 
Festsetzung unter Ziffer 12b der Dienstvorschrift 
für den Inspekteur der Infanterieschulen — 
A.-V.-Bl. 1881 S. 154 — direkt an den In- 
spekteur der Infanterieschulen einzusenden. Die 
Personal= und Qualisikationsberichte gehen in 
gleicher Weise zurlck.) 
Nach Beendigung des Kommandos bet der 
Kommandeur der Militär-Schießschule Urtheile 
über die kommandirten Offiziere abzugeben und 
auf dem Instanzenwege an die betreffenden 
Regiments= 2c. Kommandeure gelangen zu lassen. 
2) Von jedem kommandirten Unterofsizier ##) und Gemeinen, und zwar für jeden Kommandirten auf 
einem besonderen Bogen, ist nach Maßgabe der anliegenden Schemas an die Militär-Schießschule 
bezw. Gewehr-Prüfungskommission einzusenden: % 
a. das Nationale, aus welchem der monatliche Löhnungssatz, die Höhe der etwa vom Truppentheil 
zewäre Zulage, sowie die Führung des Betreffenden und die etwa erlittenen Strafen ersichtlich 
sein müssen; 
b. ein Verzeichniß der Bekleidungs-- und Ausrüstungsstücke; · · 
o.eineNachweiiung,auswelchcrdieGebühknisscdes Kommandikten in Bau auf die Klein- 
hlenauflegegeld 2c. 
  
  
für die Dauer des Kommandos sich ergeben. 
Mit dieser Nachweisung zugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Militär-Schießschule bezw. 
Gewehr-Prüfungskommission mittelst Postanweisun zu Übersenden. 
Die Nachweisung ist doppelt auszufertigen. Das eine Exemplar bleibt bei der Militär- 
Schießschule beyw. Gewehr-Prüfungskommission, das andere wird mit Quittung versehen dem 
betressenden Truppentheil zurückgesandt. 
. Die in der Instruktion zur Ansführung der ärztlichen Rapport= und Berichterstattung — Beilage 
zu Nr. 6 des A.-V.-Bl. für 1873, Anmerkung auf S. 3, Schema 9 — beschriebene Zählkarte. 
  
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*) Wegen der Personal= und Qualifikationsberichte 
der an die Militär-Schießschule als ctatsmäßige Mitglieder 
oder als Assistenten überwiesenen Ofsiziere siehe die Fest- 
setzung unter Iisfe 120 der Dienstvorschrist für den In- 
spekteur der Infanterieschulen — A.-V.-Bl. 1881 S. 154. 
*##) Für die von der Militär, Schießscule zur Gewehr-Prüfungskommission übertretenden Unteroffiziere sind 
die Ueberweisungspapiere von der ersteren an die letztere abzugeben. 
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