Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

168 
ebracht, sowie auch bezüglich der Mittheilung vervollständigt worden ist, welche die Musterungs-Behörden den 
andwehr-Bezirks-Kommandos über die Anmusterung der Schiffsführer zu machen haben, sinh die Deutschen 
Seemanns-Aemter in Betreff der Anmusterung von Militärpflichtigen bezw. von Mannschaften des Beurlaubten- 
standes mit nachstehender Fustruktion versehen worden: 
1) Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige 
das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen 
endgültig entschieden ist (§. 20 Nr. 2 der Ersatz-Ordnung). 
2) Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für eine über den 
Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit angemustert werden, als sie 
eine Bescheinigung des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes darüber bei- 
bringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen 
C. 3 der Kontrol-Ordnung). 4 4 
3) Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, dürfen nur 
für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung als Schiffer oder als Schiffsleute zur An- 
musterung zugelassen werden (§. 4 Nr. 4 der Kontrol-Ordnung; §5. 27 und 31 Nr. 6 der 
HrlatzOrdnunh) 
4) Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besitz eines ihnen von der Ober-Ersatz-Kommission 
oder im Auftrage der letzteren von der Ersatz-Kommission vollzogenen und unterstempelten Aus- 
schließungs-, Ausmusterungs= Ersatz-Reservescheines 2. Klasse oder Seewehrscheines befinden, oder 
welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie aus allen Militär-Verhältnissen aus- 
geschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hinderniß entgegen. 
5) Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Ersatz-Reserve 1. Klasse sind bei 
Anmusterungen durch die Seemanns-Aemter von der Abmeldung beim Bezirksfeldwebel entbunden. 
Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath 
beurlaubten Nekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär= 
Verhältniß zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften (5. 5 No. 4b und c der 
Kontrol-Ordnung) durch die Seemanns-Aemter haben letztere demienigen Landwehr-Bezirks-Kommando, 
von welchem die Betreffenden kontrolirt werden, sofort Mittheilung machen und dabei die Dauer 
der Anmusterung anzugeben (F. 10 Nr. 7, §5. 15 Nr. 4 und §. 7 Nr. 10 der Kontrol-Ordnung). 
6) Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen ohne 
besondere Genehmigung des zuständigen Landwehr-Bezirks-Kommandos weder als Schiffer noch als 
Schiffsleute zur Anmusterung sugelahen werden (§. 7 Nr. 8 der Kontrol-Ordnung). 
7) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (s. Nr. 1), sämmtliche 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Armee und Marine (Seewehr 2. Klasse einbegriffen) 
sowie die Mannschaften der Ersatz-Reserve 1. Klasse, welche sich auf See oder im Auslande befinden, 
so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich beim nächsten Bezirksfeldwebel zu 
melden (§. 27 Nr. 8 der Ersatz-Ordnung, §. 7 Nr. 2 und §. 15 Nr. 5 der Kontrol-Ordnung). 
Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine (Seewehr 2. Klasse einbeseissn 
angehören, kann die Anmeldung außer bei dem nächsten Bezirksfeldwebel auch bei den Marine- 
Stations-Kommandos zu Kiel oder Wilhelmshaven oder bei der Werft in Danzig erfolgen. 
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rücklehr von See oder aus dem Auslande liegt, sofern 
bei ausbrechendem Kriege durh Kaiserliche Verordnung die Ersat= Reseroe 2. Klasse oder der Land- 
sturm aufgeboten wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob. 
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch zuverlässige Atteste 
auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat. 
8) Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter hinaus 
auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch ein Attest der zuständigen 
Deutschen Behörde (Ersatz-Kommission oder Seemanns-Amt) darthun können, daß der Uebernahme 
des betreffenden Schiffödienstes von Deutscher Seite kein Hinderniß entgegensteht, so haben die 
Seemanns-Aemter vor Ausstellung eines derartigen Attestes stets die Militär-Verhältnisse der Be- 
treffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist das qu. Attest stets mit einem 
genauen Signalement des Inhabers zu versehen. 
  
  
Die vorstehenden Besimmungen sind von den Musterungs-Behörden bei den Anmusterungen auf das 
genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der Müserrollen dafür Sorge zu tragen, daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.