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Armee-Verordnungo-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
17. Jahrgang. Herlin, den 28. GOktober 1883. Nr. 23.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69
Der wertelährsich Pränumerctfonspreis, bieses Blattes beträgt 1.650 4. Abonnirt kann werden: ußerhalb bei den
stanstalten und bei Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6
Bei Letzterer erfogt auch der Verkauf n zue dieses Blattes; der Preis derselben richtet 8 5r) der Anzahl
der Arudbegen eder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preigermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben - nii Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
187.
Abänderungen bezw. Ergänzungen der S. 4 5dr- 54½% des zenfischen Pferde-Anshebungs-Regl ts
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Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom September cr. 5# chnie Ich die beifolgenden Abänderungen
bezw. Erhänzungen des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 12. Juni 1875. Sie haben hiernach das Weitere
zu veranlassen
Baden-Baden, den 4. Oktober 1883. 3
Wilhelm.
v. Puttkamer. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
ie Minister des Innern, der Finanzen und des Krieges.
Abänderungen bezw. Ergänzungen des Pferde-Aushebungs-Regl s vom 12. Juni 1875.
Ergänzung des §. 4 des —Wie Aushebungs- Reglements.
Genannter Paragraph erhält folgenden Zusatz#
„Die in Königlichen Staatsgestüten den Alsa, Pferde sind von der Vorführung auszuschließen und
größere Privatgestüte iöglichst an Ort und Stelle zu mustern. Außerdem sind die oberen Provinzial-
Behörden ermächtigt, in einzelnen dringenden Fällen ispensation von der Vorführung eintreten zu lassen.
Diese Dispensation darf allgemein ausgedehnt werden:
a. auf Pferde, welche laut obrigkeitlichen Attestes auf beiden Augen blind sind,
b. auf die in Bergwerken dauernd unter Tage arbeitenden Pferde.
Die in vorstehendem Absatz für die Vormusterung gestatteten Ausnahmen finden auf das Verfahren
bei Lesthchienn der Mobilmachungs-Pferde jevoch keine Anwendung.“
Abänderung des 5. 16 des Pferde-Aushebungs-Reglements:
Der erste Absatz dieses Paragraphen erhält folgende Fassung:
„Den Mitgliedern der Musterungs-Kommissionen werden, wenn sie solches beanspruchen, für Aus-
übung ihrer Funktionen Diäten und Fuhrkosten nach Maßgabe der Bestimmungen über die entsprech enden
Kompetenzen der bei der Abschätzung von Flurschäden Nr. 8 litt. a und c der am 11. Juli 1878 (Reichs-
esetzblatt S. 239) Allerhöchst genehmigten Abänderungen der Instruktion vom 2. September 1875 zur Aus-
sitn des Gesetzes über die Natrallgicüungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
gewährt.“