Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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1) Der zur Einrichtung der Badeanstalt für ein Infanterie-Bataillon, Kavallerie-Regiment oder eine 
Artillerie-Abtheilung erforderliche heizbare Flächenraum ist auf 40—60 qm zu bemessen. Die Zahl 
der Brausen bestimmt sich hiernach mit der Maßgabe, daß einschließlich des Raumes, welcher für 
die Aufstellung des Badeofens in Anspruch genommen wird, zum Baden und Ankleiden ein Raum 
von 5—6 qm Grundfläche für jede Brause zu berechnen ist. 
Für kleinere Truppenverbände (detachirte Eskadrons) genügt auch ein kleinerer Flächenraum; indessen 
wird nicht unter 25 Jm anzunchmen sein — einerseits weil sich sonst das räumliche Bedürfniß nicht 
mehr zweckmäßig befriedigen läßt, andererseits weil bei einer geringeren Zahl als ?⅜/.= 5 Brausen 
sich der Betrieb einer Badeanstalt nicht mehr in ökonomischer Beziehung rechtfertigen lassen würde. 
Der Ankleideraum ist, soweit es die lokalen Verhältnisse irgend gestatten, von dem Baderaum 
durch eine feste, womöglich mit 2 Thüren (Eingang und Ausgang) zu versehende Wand zu trennen 
und heizbar einzurichten. 
Das Größenverhältniß des Ankleideraumes zum Baderaume it auf etwa 3 zu 2 anzunehmen. 
Wegen Dewährung des Feuerungsmaterials wird auf Bemerkung 19 zum Feuerungsmaterialien- 
Etat J, Beilage 8 1, der Gürntson= Pernaltungg Ordnung hingewiesen. 
2) Der Lattenrost — nach pos. 2 der Verfügung vom 19. November 1879 — ist in kleineren Tafeln 
herzustellen, welche leich aufgenommen werden können und somit nach jedem Bade die Freilegung 
des Fußbodens behufs der Reinigung desselben gestatten. *-5 
Auf die Nothwendigkeit der Anbringung besonderer Ventilationseinrichtungen in den Badeanstalten 
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3) 
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Luftflügel in den Fenstern, Wrasenröhren 2c.) wird besonders bingeweesen. 
) zür den Fall, daß in der kälteren Jahreszeit das Abbaden der Mannschaften erst in den späten 
dachmittagsstunden vorgenommen werden kann, sind die Badeanstalten mit geeigneten Beleuchtungs- 
vorrichtungen — Hängelampen oder Laternen — zu versehen. 
Besonderes Beleuchtungsmaterial kann aber für Rechnung des Garnisonverwaltungs-Fonds nicht 
gewährt werden. 
5) Die Enlfernung der einzelnen Brausen von einander ist auf 1 m anzunehmen. 
Die Herstellung besonderer Douche-Zellen ist nicht als ein Bödlipji anzuerkennen. 
6) Die Mischung des warmen und kalten Wassers in den Röhren allein stattfinden zu lassen, erscheint 
nicht ohne Bedenken. Ein Mischreservoir ist auch bei vorhandener Druckwasserleitung nicht als 
entbehrlich zu erachten. 
7) Hür sämmtliche Brausen ist in dem Wasserzuleitungs-Rohre ein gemeinsamer Verschlußhahn anzuordnen. 
m einzelne Brausen, welche während des Betriebes defekt werden, sofort ausschalten und nach 
Bedarf Einzelbäder verabreichen zu können, ist außerdem in dem Verbindungsrohre jedes Brause- 
lopfes mit der Zuleitung eine Verschlußvorrichtung anzubringen und so einzurichten, daß sie von 
dem Badenden nicht erreicht bezw. verstellt werden kann. 
8) Wegen Bestreitung der durch entsprechende Einrichtung resp. Verbesserung vorhandener Badeanstalten 
entstehenden Kosten wird auf pos. 9 der Verfügung vom 19. November 1879 hingewiesen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. S 
  
  
No. 610. 8. M. O. D. 4. 
Nr. 212. 
Eisenbahnbeförderung von Militärpersonen und Militärtransporten mit Eil. und Schnell. 2c. Zügen. 
Berlin, den 4. Dezember 1883. 
Nachstehendes Verzeichniß derjenigen Eil= und Schnell= rc. Züge, mit welchen Militärpersonen und Militär- 
transporte auf Militärbillets befördert werden können, wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht, daß das im diesjährigen Armee-Verordnungs-Blatt S. 134/36 abgedruckte gleichartige Verzeichni 
Herrdurch außer Kraft tritt. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Deparlement. 
v. Hartrott. v. Funck. 
No. 546/11. 83. M. O. D. 3.
	        
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