Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

Fortsetzung der Zusammenstellung der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos 
     
Zur Wilitär-Schießschule. -zur Gewebr-prüfungskommisslon. 
1 
1 
1 
1 
1 
1 
1 
1 
dem das Signal-Instrument nebst Zubehör. 
2) Jedem zur Militär-Schießschule beiw. Gewehr-Prüfungskommission kommandirten Unteroffizier und 
Gemeinen ist ein kleiner Spaten minugeben. 
3) Ferner ist für die zur Stamm-Kompagnie der Militär-Schießschule bezw. zur Gewehr-Prüfungskommission 
Kommandirten zur Instandhaltung der Bekleidungs-Gegenstände etwas blaues und granes Tuch, sowie 
twas Drillich und Futterleinwand als Flickmaterial milzusenden. 
4) Die Truppentheile haben darauf zu achten, daß die zu der Militär-Schießschule und der Gewehr- 
Prüfungskommission Kommandirten mit vollkommen guter Fußbekleidung versehen sind. 
5) semm iche Sachen müssen neuester Probe und mit dem Namen des betreffenden Kommandirten ver- 
ehen sein. 
  
VI. Uebersendung der Bekleidungs= und Ausrüstungs-Gegenstände. 
1) Der Marsch der Mannschaften nach Spandau erfolgt im Dienst. (bem 3.) Anzuge, sowie mit vollständiger 
Ausrüstung und Bewaffnung. 
Die übrigen Bekleidungs= und Ausrüsflungs= Die übrigen Bekleidungsstücke werden der Gewehr- 
Gegenstände werden regimenterweise in einem Packe Prüfungskommission besonders Übersandt. Diesen 
efäße verpackt, nachdem die Sachen für jeden cinzelnen Sachen ist ein Zeitel beizulegen, auf dem der Name 
ann in sich verschnürt und mit einem Zettel ver= des Mannecs vermerkt ist. 
sehen sind, auf welchem der Name des Mannes, sowie 
die Angabe sich befindet, ob letzterer zur Stamm- 
Kompagnie oder zum Lehrkursus bestimmt oder ob 
derselbe Bursche eines bezw. welches kommandirten 
Offiziers ist. 
Die Absendung hat so zeitig staktzusinden, das die Gegenstände spätestens 14 Tage vor dem Einkreffen 
der Kommandirten in Spandau eingehen. 
2) Die Frachtkosten werden von der Militär-Schießschule benw. Gewehr-Prüfungskommission gezahlt und 
demnächst liquidirt. 
Privatsachen der Kommandirten dürfen nicht mit verpackt werden. 
Die Packgefäße verbleiben bis zur Beendigung des Kommandos bei der Militär- Schießschule bezw. Gewehr- 
Prüfungskommission und werden demnächst zur Rücksendung der Sachen benutzt. 
VII. Marsch-Angelegenheiten. 
1) Die Unteroffiziere und Gemeinen haben für die Hinreise nach Spandau und bebufs Rückkebr zu ihren 
Truppentheilen von Spandau nach den bezeichneten Garnisonen — ausschlicßlich Berlin und Potskram — 
soweit angängig, allgemein die Eisenbahn auf Requisitionsschein zu benutzen. 
2) Die Kosten für den Marsch der kommandirten Unterefsitiere und Gemeinen von der Garnison bezw. dem 
Sammelpunkie bis Spandau werden seitens der Milmär-Schießschule beiw. der Gewehr-Prüfungskemmission 
gezahlt und liquidirt. Diesen Behörden haben daher die Kommandoführer über die Marschkosten Rechnung 
zu legen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.