Fortsetzung der Zusammenstellung der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos
Zur Wilitär-Schießschule. -zur Gewebr-prüfungskommisslon.
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dem das Signal-Instrument nebst Zubehör.
2) Jedem zur Militär-Schießschule beiw. Gewehr-Prüfungskommission kommandirten Unteroffizier und
Gemeinen ist ein kleiner Spaten minugeben.
3) Ferner ist für die zur Stamm-Kompagnie der Militär-Schießschule bezw. zur Gewehr-Prüfungskommission
Kommandirten zur Instandhaltung der Bekleidungs-Gegenstände etwas blaues und granes Tuch, sowie
twas Drillich und Futterleinwand als Flickmaterial milzusenden.
4) Die Truppentheile haben darauf zu achten, daß die zu der Militär-Schießschule und der Gewehr-
Prüfungskommission Kommandirten mit vollkommen guter Fußbekleidung versehen sind.
5) semm iche Sachen müssen neuester Probe und mit dem Namen des betreffenden Kommandirten ver-
ehen sein.
VI. Uebersendung der Bekleidungs= und Ausrüstungs-Gegenstände.
1) Der Marsch der Mannschaften nach Spandau erfolgt im Dienst. (bem 3.) Anzuge, sowie mit vollständiger
Ausrüstung und Bewaffnung.
Die übrigen Bekleidungs= und Ausrüsflungs= Die übrigen Bekleidungsstücke werden der Gewehr-
Gegenstände werden regimenterweise in einem Packe Prüfungskommission besonders Übersandt. Diesen
efäße verpackt, nachdem die Sachen für jeden cinzelnen Sachen ist ein Zeitel beizulegen, auf dem der Name
ann in sich verschnürt und mit einem Zettel ver= des Mannecs vermerkt ist.
sehen sind, auf welchem der Name des Mannes, sowie
die Angabe sich befindet, ob letzterer zur Stamm-
Kompagnie oder zum Lehrkursus bestimmt oder ob
derselbe Bursche eines bezw. welches kommandirten
Offiziers ist.
Die Absendung hat so zeitig staktzusinden, das die Gegenstände spätestens 14 Tage vor dem Einkreffen
der Kommandirten in Spandau eingehen.
2) Die Frachtkosten werden von der Militär-Schießschule benw. Gewehr-Prüfungskommission gezahlt und
demnächst liquidirt.
Privatsachen der Kommandirten dürfen nicht mit verpackt werden.
Die Packgefäße verbleiben bis zur Beendigung des Kommandos bei der Militär- Schießschule bezw. Gewehr-
Prüfungskommission und werden demnächst zur Rücksendung der Sachen benutzt.
VII. Marsch-Angelegenheiten.
1) Die Unteroffiziere und Gemeinen haben für die Hinreise nach Spandau und bebufs Rückkebr zu ihren
Truppentheilen von Spandau nach den bezeichneten Garnisonen — ausschlicßlich Berlin und Potskram —
soweit angängig, allgemein die Eisenbahn auf Requisitionsschein zu benutzen.
2) Die Kosten für den Marsch der kommandirten Unterefsitiere und Gemeinen von der Garnison bezw. dem
Sammelpunkie bis Spandau werden seitens der Milmär-Schießschule beiw. der Gewehr-Prüfungskemmission
gezahlt und liquidirt. Diesen Behörden haben daher die Kommandoführer über die Marschkosten Rechnung
zu legen.