Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Fortsetzung der Zusammenstellung der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos 
zur Millitär-Schießschule. zur Gewehr. prüfungekommisston. 
5) Der Militär-Schießschule ist ferner mitiutheilen, 
ob die Offiziere gegen Bezug des tarifmäßigen 
Servises sich selbst einzumierhen beabsichtigen. 
Für Offiziere, über die 14 Tage vor ihrem 
Eintreffen in Spandau eine bezügliche Mittheilung 
nicht erfolgt, werden seitens der Militär-Schieß- 
schule Naturalquartiere sichergestellt. 
6) Wegen Gewährung von Reisegeldern im Fall einer Mobilmachung wird auf die Verfügung vom 
15. Dezember 1880 Nr. 543. 11. 80 M. O. D. 3 hingewiesen. 
  
IX. Allgemeine Bemerkungen. 
1) Die zu den Lehrkursen kommandirten Offitiere 
benutzen bei den Schießübungen die Gewehre 
ihrer Burschen. 
2) Die Ablösung von Olfiierburschen behufs ihrer Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen 
erfolgt nur durch direlte Kommunikation der Truppentheile mit der Militär-Schießschulc beim. Gewchr-Prüfungs. 
kommission. Der betreffenden Behörde sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstermines, 
rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung erfolgt durch den Truppentheil. 
3) Den als Hülfslehrer sowie den zu den Lehr- 
kursen kommandirten Offizieren sind nur solche 
Burschen mitzugeben, welche während der Dauer 
des Kommandos nicht zur Reserve entlassen werren. 
  
 
	        
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