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Fortsetzung der Zusammenstellung der maßgebenden Bestimmungen für die Kommandos
zur Millitär-Schießschule. zur Gewehr. prüfungekommisston.
5) Der Militär-Schießschule ist ferner mitiutheilen,
ob die Offiziere gegen Bezug des tarifmäßigen
Servises sich selbst einzumierhen beabsichtigen.
Für Offiziere, über die 14 Tage vor ihrem
Eintreffen in Spandau eine bezügliche Mittheilung
nicht erfolgt, werden seitens der Militär-Schieß-
schule Naturalquartiere sichergestellt.
6) Wegen Gewährung von Reisegeldern im Fall einer Mobilmachung wird auf die Verfügung vom
15. Dezember 1880 Nr. 543. 11. 80 M. O. D. 3 hingewiesen.
IX. Allgemeine Bemerkungen.
1) Die zu den Lehrkursen kommandirten Offitiere
benutzen bei den Schießübungen die Gewehre
ihrer Burschen.
2) Die Ablösung von Olfiierburschen behufs ihrer Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen
erfolgt nur durch direlte Kommunikation der Truppentheile mit der Militär-Schießschulc beim. Gewchr-Prüfungs.
kommission. Der betreffenden Behörde sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstermines,
rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung erfolgt durch den Truppentheil.
3) Den als Hülfslehrer sowie den zu den Lehr-
kursen kommandirten Offizieren sind nur solche
Burschen mitzugeben, welche während der Dauer
des Kommandos nicht zur Reserve entlassen werren.