Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
17. Jahrgang. Herlin, den 17. Januar 1883. Nr. 2.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränuumerationspreis. bieses Blattes beträgt 1.& 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandkungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 6
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Vlattes; der Preis derselben richtet s nach der Anzahl
uckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
belonder eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 *“ 90 4
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 2.
Erläuterung des §. 54 der Disziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872.
Zur Behebung von Zweifeln und zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens beslimme Ich, daß die
Wassen-Vorgesetzten der Artillerie und der Meniere vom Brigade- Kommandeur bezw. Pionier-Inspekteur auf-
wärts, wenn sie sich auf Grund res nach §. 54 Absatz 2 der Disziplinar-Strafordnung für das Heer den
höheren Militär-Vorgesetzten zustehenden Aussichtsrechts zum Erlaß allgemeiner Anweisungen über die Hand-
habung der Disziplinar-Strafgewalt veranlaßt finden, sich vorher stets des Einverständnisses des betreffenden
kommandirenden Generals zu versichern haben. Dieses Einverständniß ist betreffenden Falls auf dem Waffen-
dastanzenwege herbeizuführen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 4. Januar 1883.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 9. Jannar 1883.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 146. 1. 83. A. 2.
Nr. 3.
Aenderung des Abschnitts C und des Schemas II der Wfsruktion für die Verwaltung der Offizier-Unter-
stützungs-Fonds vom 28. Februar 1869.
Berlin, den 31. Dezember 1882.
Der Abschnitt C der vorbezeichneten Instruktion — Fonds für die Offiziere der Kriegs-Akademie —
echäli hiermit folgenden Wortlaut:
§. 27.
Für die Ofsiziere der Kriegs-Akademie ist ein besonderer Unterstützungsfonds bestimmt, dessen Betrag Vetrah, and #
durch den Jahresetat der Anstalt festgesetzt wird. Die Verwaltung des Fonds führt die Direktion der thlungede “
Kriegs-Akademie.
§. 28.
Die Mittel dieses Fonds können verwendet werden: Vestimmung des
1) 2r6 Unterstützungen bei Krankheiten und bei Verlusten durch Brandschaden und Diebstahl nach Jords.
kaßgebe, der in den 88§. 9 und 10 enthaltenen Vorschriften,
2) 8 eihülfen für den Mitlagstisch in Form eines monatlichen Tischgeldes von 9 Al bezw eines
diesen Betrag erreichenden Zuschusses zu dem von dem Truppentheil gezahlten Tischgelde, welches