Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

Armee-Verordnunge-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
17. Jahrgang. Herlin, den 17. Januar 1883. Nr. 2. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränuumerationspreis. bieses Blattes beträgt 1.& 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandkungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 6 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Vlattes; der Preis derselben richtet s nach der Anzahl 
uckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
belonder eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 *“ 90 4 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 2. 
Erläuterung des §. 54 der Disziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872. 
Zur Behebung von Zweifeln und zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens beslimme Ich, daß die 
Wassen-Vorgesetzten der Artillerie und der Meniere vom Brigade- Kommandeur bezw. Pionier-Inspekteur auf- 
wärts, wenn sie sich auf Grund res nach §. 54 Absatz 2 der Disziplinar-Strafordnung für das Heer den 
höheren Militär-Vorgesetzten zustehenden Aussichtsrechts zum Erlaß allgemeiner Anweisungen über die Hand- 
habung der Disziplinar-Strafgewalt veranlaßt finden, sich vorher stets des Einverständnisses des betreffenden 
kommandirenden Generals zu versichern haben. Dieses Einverständniß ist betreffenden Falls auf dem Waffen- 
dastanzenwege herbeizuführen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 4. Januar 1883. 
  
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 9. Jannar 1883. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 146. 1. 83. A. 2. 
Nr. 3. 
Aenderung des Abschnitts C und des Schemas II der Wfsruktion für die Verwaltung der Offizier-Unter- 
stützungs-Fonds vom 28. Februar 1869. 
Berlin, den 31. Dezember 1882. 
Der Abschnitt C der vorbezeichneten Instruktion — Fonds für die Offiziere der Kriegs-Akademie — 
echäli hiermit folgenden Wortlaut: 
§. 27. 
Für die Ofsiziere der Kriegs-Akademie ist ein besonderer Unterstützungsfonds bestimmt, dessen Betrag Vetrah, and # 
durch den Jahresetat der Anstalt festgesetzt wird. Die Verwaltung des Fonds führt die Direktion der thlungede “ 
Kriegs-Akademie. 
§. 28. 
Die Mittel dieses Fonds können verwendet werden: Vestimmung des 
1) 2r6 Unterstützungen bei Krankheiten und bei Verlusten durch Brandschaden und Diebstahl nach Jords. 
kaßgebe, der in den 88§. 9 und 10 enthaltenen Vorschriften, 
2) 8 eihülfen für den Mitlagstisch in Form eines monatlichen Tischgeldes von 9 Al bezw eines 
diesen Betrag erreichenden Zuschusses zu dem von dem Truppentheil gezahlten Tischgelde, welches
	        
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