Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
17. Jahrgang. Lerlin, den 1. Februar 1883. Nr. 4. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 690. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.44 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
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Berlin, den 15. Jannar 1883. 
Mitteist Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 2. November 1882 ist der unter Berücksichtigung der inzwischen 
erlassenen, abändernden und ergänzenden Bestimmungen erfolgte Neuabdruck des Reglements über die Natural- 
verpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858 genehmigt worden. 
Den Königlichen General-Kommandos 2c. werden die für dieselben bezw. die untergebenen Behörden rc. 
bestimmten Exemplare zur weiteren Vertheilung unter Umschlag zugehen. 
Das aqu. Reglement ist von Mittler's Sortiments-Buchhandlung (A. Bath) hierselbst — C. Schloß- 
freiheit 7 — für 75 Pf. käuflich zu beziehen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 515. 1. 83. M. 0. D. 2. v. Kameke. 
Nr. 14. 
Abänderung der Instruktion für die Artillerie-Depot-Inspekti 
Berlin, den 23. Januar 1883. 
Der letzte Absatz des §. 16 der Instruktion erhält folgenden Zusatz: 
„Die den Artillerie-Offizieren der Plätze obliegende Revision fortisikatorischer Projekte hat bei 
Beurlaubung oder Krankheit dieser Offiziere, falls nicht Truppen-Offiziere mit der Stellvertretung beauftragt 
sind, durch die Artillerie-Depot-Inspekteure zu erfolgen.“ 
Kriegs-Ministerium. 
No. 685./1. Art. 1. v. Kameke. 
Nr. 15. 
Anwendung der Bezeichnung: Ingenieur-Offizier vom Platz — in allen Fällen. 
Berlin, den 27. Januar 1883. 
Es- wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß fortan überall nur die Bezeichnung „Ingenieur- 
Offizier vom Platz“ anzuwenden ist, auch wenn ältere Erlasse die Benennung „Ingenieur vom Platz“ oder 
„Platz-Ingenieur“ vorschreiben. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 492. 1. 83. IUng. 
 
	        
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