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7) Die Militär-Telegraphisten des Beurlaubtenstandes — mit Ausschluß der bei der Staats= und
Eisenbahn-Telegraphie angestellten — sind auch in diesem Jahre zu Uebungen an den Festungs-
bezw. Militär-Telegraphen heranzuziehen und ffinden in dieser Beziehung im Allgemeinen vie diesseitigen
Erlasse vom 25. Januar und 9. März 1881 (272/1 und 59/3 A 1.) Anwendung. Eine Uebersicht,
welche bezüglich der diesjährigen Uebungen die näheren Festsetzungen enthält, wird besonders erfolgen.
8) Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und Unter-Aerzten des Beurlaubtenstandes haben sich
die Korps-Generalärzte zuvor mit der Militär-Medizinal-Abtheilung in Verbindung zu setzen.
9) Die im Bezirk des 15. Armee-Korps abzuhaltenden Uebungen finden bei, in preußischer Verwaltung
stehenden Truppentheilen statt.
10) Die Einberufung kann in mehreren Raten erfolgen. ·
115 Die wolstäsigen Uebungen sind so zu legen, daß in diese Zeiten möglichst nur ein Sonntag und
kein Festtag fällt.
In Meicher Stärie die einzelnen Kompagnien, da wo solche zu bilden sind, zusammengesetzt werden,
bestimmen die die Uebungen leitenden Behörden. Es ist nicht nothwendig, daß viese Stärke gleich-
mäßig ist. Bezüglich des Trains siehe die Anlage. " %
Zu den Landwehr-Uebungs-Bataillonen bezw. Kompagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern
untergebracht sind — sind Lazarethgehülfen nicht heranzuziehen. Dagegen sind Lazarethgehülfen der
Reserve zur Uebung auf 20 Tage in die Garnison-Lazarethe einzuziehen; auch ist während dieser
Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Krankenträgerdienst — soweit angängig — zu
veranlassen; doch dürfen hierdurch Mehrkosten nicht erwachsen.
Die Zahl der einzuziehenden, auf die in der Beilage festgesetzte Uebungsstärke in Anrechnun
kommenden Lazarethgehülfen wird der Bestimmung der General-Kommandos Überlassen. Es
jedoch darauf Bedacht zu nehmen, das ca. ½ der übungspflichtigen Lazarethgehülfen des Beurlaubten-
standes zur Einziehung gelangt.
14) Die Führung der besonders formirten Kompagnien ist im Allgemeinen Hauptleuten des Friedens-
standes zu Übertragen, die, soweit am Uebungsorte Linien-Truppentheile der Waffen garnisoniren,
thunlichst diesen zu entnehmen sind. Auch jin Führung von Sanitäts-Detachements können Ritt-
weistr des Friedensstandes mit derselben Maßgabe kommandirt werden.
erden Hauptleute — Nittmeister — zu dem gedachten Zwecke nicht verwandt, so Übernimmt
die Führung der älteste der einberufenen bezw. kommandirten Offiziere (vergl. Passus 15).
Vom Friedensstande sind zu kommandiren:
a. Zu jeder Garde-bezw. Provinzial-Landwehr-Inf ie-Kompagnie, sowie zu jeder bei den Pionieren
und dem Eisenbahn-Regiment etwa zu formirenden Kompagnie:
1 Lieutenant,
1 Unterofsizier als dienstthuender Feldwebel,
2 Unteroffiziere.
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b. Zu jeder L
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1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel,
4 Unteroffiziere bezw. Obergefreite.
. Zu jeder Train-Uebungs-Kompagnie:
1 Lieutenant,
1 Unteroffizier als dienstthuender Wachtmeister,
1 Unteroffizier als Quartiermeister.
1 Trompeter.
4. Zu jedem Sanitäts-Detachement:
Stabsärzte (event. auch aus anderen Garnisonen),
Assistenzaͤrzte,
Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel,
Train-Unteroffiziere bezw. Gefreite für Beaufsichtigung der Gespanne und Fahrzeuge,
Oberlazareiharbulsen bezw. Lazarethgehülfen,
Unterlazarethgehülfen. .
16) Zu jedem besonders formirten Garde= und Provinzial-Landwehr-Infanterie und Landwehr-Fuß-
Artillerie-Bataillon werden von den Garde- und Linien-Truppentheilen kommandirt:
1 Stabsofsizier,
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