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bons-Büchsenmacher und haben die Artillerie-Depots die durch die qu. Instandsetzung entstehenden
Kosten zu bezahlen und beim Kapitel 37 Titel 18 n des Etats zu verausgaben.
· Bagcgenl wird den Truppentheilen für die Landwehr-Uebungsmannschaften Waffenreparaturgeld
nicht gewährt.
Die Intendanturen haben der Armee-Abtheilung A. die Zahl der Landwehr-Mannschaften, für
welche das Waffenreparaturgeld außer Ansatz geblieben ist, nach Maßgabe der Beilage 2 des Geld-
verpflegungs-Reglements zum 1. März 1884 anzuzeigen.
Die durch die Empfangnahme und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transportkosten
haben die Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren.
Die Geschütze für die Fuß-Artillerie sind aus den Beständen der örtlichen Arkillerie-Depots oder
der bezüglichen Artillerie-Schießplätze zu entnehmen. «
30) Die Zahl der gemäß Abschnitt 2 (unter XX) des Etats für die jährliche Uebungs-Munition pro
Mann der Infanterie und Jäger zu gewährenden Platzpatronen beträgt wie im letzten Jahre 10.
31) Alle weiteren Anordnungen treffen die General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen. Die
Anträge der Spezialwaffen sind den General-Kommandos so schleunig als möglich zuzustellen.
32) Zum 1. November 1883 ist dem Kriegs-Ministerium von jedem General-Kommando eine summarische
Nachweisung der zur Einziehung gelangten Offiziere und Offizier-Aspiranten nach dem pro 1881/82
ausgegebenen Schema (Armee-Verordnungs-Blatt für 1881, Seite 24/25) einzureichen.
33) Etwaige Antrige für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahr 1884/85 sind gleichfalls
zum 1. November 1883 hierher vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
No. 501 1. 82. A. 1. v. Kamele.
Nr. 26.
Rekrutirung der Armee für 1883/84.
JIch bestimme hinsichtlich der Rekrutirung der Armee für 1883/84 das Nachstehende:
I. Entlassung der Reservisten.
1) Die Entlassung der zur Reserve zu beurlaubenden Mannschaften hat bei denjenigen Truppen, welche
an den Herbstübungen Theil nehmen, am 1. oder 2. Tage nach Beendigung derselben, bezw. nach
dem Wiedereintresfen in den Garnisonen stattzufinden.
2) Für das Pommersche Fuß= Artillerie-Regiment Nr. 2 und das Schleswigsche Fuß-Artillerie-Bataillon
Nr. 9 ist der 31. August, für alle Ubrigen Truppentheile der 29. September der späteste Entlassungs.
tag der Neservisten. Das Nähere bestimmen die betresfenden General-Kommandos, für die Fuß-
Artillerie die General-Inspektion der Artillerie.
3) Die zu halbjähriger aktiver Dienstzeit eingestellten Trainsoldaten sind am 31. Oktober d. Is. bezw.
30. April k. Is. zu entlassen, die Oekonomie-Handwerker am 29. September r. Js.
4) Beurlaubungen von Mannschaften zur Disposition der Truppentheile haben an den Entlassungs-
terminen insoweit zu erfolgen, daß Nekruten nach Maßgabe der unter II. bezeichneten Quoten zur
Einstellung gelangen können.
II. Einstellung der Nekruten.
1) Zum Dienst mit der Wasse sind einzustellen:
bei den Bataillonen der älteren Garde-Infanterie-Regimenter,
denen des 1. Rheinischen Infanteric-Regiments Nr. 25,
des 3. Rheinischen Infanteric-Regiments Nr. 29,
des 5. Pommerschen Infanterie-Regiments Nr. 42,
des 8. Ostpreußischen Infanterie-Regiments Nr. 45,
des 2. Niederschlesischen Infanteric. Regiments Nr. 47,
des 7. Brandenburgischen Infanteric-Regiments Nr. 60 iiHi 225 Rekruten,
bei den ÜUbrigen Bataillonen der Infanterie, Jäger und Schützenii 190 -
bei jedem Kavallerie-Regiment mindestens 150 -
bei den reitenden Batterien mindestens je. 26 -
S
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