Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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bei den ilbrigen Feld-Batterien mindestens je. 30 Rekruten, 
bei den Bataillonen des Rbeinischen Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 8 und des 
Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 10 200 - 
bei den Ubrigen Fuß-Artillerie= und Pionier-Batailloneniiii 100 - 
bei den Bataillonen des Eisenbahn-Regiments mindestens je.. . . . .. 135 - 
bei jeder Train-Kompagnie 
zu dreijähriger aktiver Dienstzeit mindestens 15 - 
zu halbjähriger aktiver Dienstzeit im Herbst d. Is. und im Frühjahr k. Is. je 44 O 
2) An Oekonomie-Handwerkern haben sämmtliche Truppentheile mindestens ein Drittel der etatsmäßigen 
Zahl einzustellen. 
3) Für den Fall, daß bei einzelnen Truppentheilen eine Aenderung der vorstehenden Zahlen noth- 
wendig erscheinen sollte, ermächtige Ich das Kriegs-Ministerium zu bezüglichen Anordnungen. 
4) Die Einstellung der Rekruten zum Dienst mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppentheilen nach 
näherer Anordnung der diesen letzteren vorgesetzten General.- Kommandos in der Zeit vom 5. bis 
10. November d. Is. zu erfolgen; nur die für das Pommersche Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2, das 
Schleswigsche Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9, die Unteroffizier-Schulen, sowie die als Oekonomie- 
Handwerker ausgehobenen Rekruten sind am 1. Oktober d. Is. und die Trainsoldaten für den 
Fühjahre-Trmi am 1. Mai k. Js. eingustellen. 
Das Kriegs-Ministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin den 1. Februar 1883. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 1. Februar 1883. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit nachstehendem Bemerken bekannt gemacht: 
1) Entlassungstag ist derjenige Tag, mit welchem das Ausscheiden aus der Verpflegung stattfindet, an 
welchem daher die resp. Mannschaften keine Verpflegung mehr erhalten. 
2) Bei Bestimmung des Entlassungstermins der als Burschen abkommandirten Mannschaften ist auf 
die dienstlichen Funktionen der betreffenden Offiziere billige Rücksicht zu nehmen. 
3) Dem 8. 14, 2 der Rekrutirungs-Ordnung darf nicht die zutung gegeben werden, daß es lediglich 
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in das Ermessen des Truppenbefehlshabers gelegt ist, Mannschaften zur Disposition der Truppen- 
theile zu beurlauben, sofern nur die entstehenden Vakanzen durch Freiwillige gedeckt werden können. 
Vielmehr ist davon auszugehen, daß Beurlaubungen zur Disposition der Truppentheile im Allgemeinen 
nur an den allgemeinen Entlassungslerminen vorzunehmen und auf die sich aus den Allerhöchsten 
Festsetzungen über die jährliche Rekrutirung ergebende Zahl zu beschränken sind, und daß eine Ab- 
weichung hiervon allein statthaft erscheint, wenn es sich um die Nothwendigkeit unvorhergesehener 
Einstellungen — unsichere Dienstpflichtige, brotlose Rekruten 2c. — oder die Annahme von Kapttulanten 
handelt und bei der Unabsehbarkeit des Eintritts einer Vakanz eine Beurlaubung auf bestimmte 
Zeit nicht angängig ist. Keines Falles darf die Beurlaubung zur Disposition als Mittel angewandt 
werden, um Vakanzen für den Eintritt Freiwilliger zu schaffen. 
Für die Auswahl der Dispositions-Urlauber wird unter Hinweis auf § 14, 2 der Nekrutirungs- 
Ordnung neben der vorzugsweisen Berücksichtigung der dienstlichen Interessen die besonders sorgfältige 
Erwägung der häuslichen Verhälknisse empfahlens 
  
5) Hinsichtlich der Einstellung Drei= und Vierjährig= Freiwilliger wird auf §. 84 der Ersatz. Ordnung 
No. 31. 1. A. 1. 
und bezüglich der Entlassung der im 3. Jahre mit der Wasse dienenden Mannschaften der Artillerie= 
Schießschule und der Einstellung des Ersatzes für dieselben, auf die an die General-Inspektion der 
Artillerie gerichtete Spefial-Verfügung vom 1. April 1880 Nr. 267. 3. A. 1 Bezug genommen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke.
	        
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