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zum 1. Februar k. J. einer Mittheilung der Königlichen General-Kommandos bezw. der betreffenden
Inspektienen entgegensehen. Hiermit ist eine Angabe zu verbinden, welche Beträge in Grenzen
obiger Summen den einzelnen Etats-Kapiteln bezw. Titeln zur Last gefallen sind, sowic auch
elwaige Anträgc auf Aenderung dieser Bestimmungen. Sollten einzelne General-Kommandos in der
Lage sein, für das folgende Etatsjahr größere Mittel mit besonderem Nutzen für die Ausbildung
verwenden zu können, so wird anheimgestellt, einen bezüglichen Soliiah behufs event. Berück-
sichtigung bei ver nächsten Verlheilung der Gelver den vorerwähnten Mittheilungen anzufügen.
Kriegs-Ministerium.
No 814. 12. 82. A. 1. v. Kameke.
Nr. 47.
mlassung von Depot-Scheinen der Reichsbank bei Führung des Vermögens--Nachweises von Offizieren
Zulassung 9 behufs Nachsuchung " HeirbhsCossensté- 5
Berlin, den 1. März 1883.
Bei Beurtheilung der Frage, ob und wie durch Vorlegung von Depot-Scheinen der Reichsbank über bei
derselben zur Ausbewahrung hinterlegte Werthpapiere der nach der Allerhöchsten Verordnung vom 14. März 18
(Militär. Wechenblatt ven 1850 Seite 66/67) für Offiziere vom Hauptmann und Rittmeister 2. Klasse abwärts
bei Nachsuchung des Heiraths-Consenses erforderliche Vermögens-Nachweis geführt werden kann, haben sich
verschiedene Auffassungen geltend gemacht.
bel Iur ehebung deßfallsiger Zweisel wird, nach Benehmen mit dem Reichsbank-Direktorium, Folgendes
clannt gemacht:
1) Die Vorlegung von Depot. Scheinen der Reichsbank über Werlhpapiere, welche bei derselben nebst den
mgehörigen Ceupons und Talons niedergelegt sind, genügt für den beregten Zweck, wenn die Depot-
Scheine entweder auf den Namen des Offiziers, welcher den Allerhöchsten Censens zur Ver-
heirathung nachsucht, oder auf den Namen der Brant desselben ausgestellt sind.
2) Lanten derarlige Depot-Scheine auf den Namen einer andern Person, so können dieselben bei
Führung des Vermögens-Nachweises nur dann zugelassen werden, wenn sic seitens der Reichsbank mit
dem Vermerk „Gesperrt nach Nr. 14 der Bedingungen“ und außerdem mit einer Angabe dahin
versehen sind, raß der den Heiraths. Censens nachsuchende (nach Charge, Namen und Truppentheil
zu bezeichnende) Ofsfizier Empfänger der Zinsen ist.
3) Die Anwendung des vorgerachten Vermerks bezw. der Angabe in den Depot-Scheinen wird bedingt
rurch eine von dem Depenenten dem Komteir der Reichshauptbank für Werthpapiere einzureichende
Erklärung, welche den betreffenden Offizier zur Erhebung der Zinsen von den deponirten Werth-
Fapieren crmächtigt und sich zugleich darüber ausspricht, Laß diese Erklärung so lange gilt, bis sie
durch schriftliche Zustimmung der betreffenden Militärbehörde aufgehoben wird.
4) Dementsprechend wird der einschlagende Passus der oben unter 2 erwähnten Nr. 14 der Depot-
Bedingungen folgenden Inhalt haben:
„Sind die Essekten zur Sicherung eines einem Ossfizier bei seiner Verheirathung zugesicherten
Zuschusses niedergelegt, so findet die Rückgabe des Depots nur unter schriftlicher I#lseamnung.
der beireffenden Militärbehörde statt.“
5) Zer Stheisung der nach dieser Bedingung vorbehaltenen Zustimmung sind nachstehende Militär-
chörden befugt:
a. für alle im Verbande eines Armee-Korps befindlichen Offiziere des Gencralstabes, sowie der
Infanterie und Kavallerie
das betreffende General-Kommando;
b. für olle Ofsfiziere der Artillerie, des Ingenient-Korps, der Jäger und des Trains
4 die betresfenre General-Inspektion bezw. Inspeklion;
c. für die nicht im Armee-Kerps-Verbande befindlichen Offiziere des Generalstabes und für dio
Offizierc des Eisenbahn-Regiments
der Chef des Generalstabes der Armee;