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d. für die Offiiere der Kadetten-Anstalten und der Kriegsschulen
die General-Inspeltion des Militär-Erzlehungs= und Bildungswesens;
e. für allc übrigen Ofsizierc
das Kriegs-Ministerium.
Kriegs-Ministerium.
No 322/2. 60. A. 2. v. Kamekc.
Nr. 48.
Oelfarbenanstrich der Feuerleitern und Feuerhaken.
Berlin, den 28. Februar 1883.
Im Juleressc der besseren Erhallung des Materials wird allgemein angeordnet, daß die im Militär-Haushalt
neu zu beschaffenden, sowie die vorhandenen und noch entsprechend erhaltenen Feuerleitern und Feuerhaken,
wenn deren Aufbewahrung im Freien bezw. unter einem offencu Schutzdach erfolgt, soweit es bisher nicht
geschuhen, mit einem Oelfarbenanstrich versehen werden.
Demselben ist auch vor dem in einzelnen Fällen angewendeten Theeren, bei welchem es jedoch
gegebenen Falles zu bewenden hat, der Vorzug einzuräumen.
Kriegs-Ministerium.
No. 926. 12. M. O. D. 1. v. Kamecke.
Nr. 49
Berlin, den 1. Mäcz 1883.
Die neuc Vorschrift für die Ueberweisung der Bedürfnisse zu den Schießübungen und den Instruktions-
Laboratorien-Arbeiten der Artillerie und für die Verwaltung der Schießllbungsgelder (Schießplatz-Verwaltungs.
Vorschrifi) ist im Druck erschienen und wird den betrefsenden Kommandobehörden r2c. in der erforderlichen
Anzahl von Exemplaren unter Umschlag zugehen.
Die Vorschrift über den Geschäfisgang bei Ueberweisung der Bedürfnisse zu den Schießübungen und
Annruftions, Verien Arbei r "1 i Ver#al#ng des Schießilbungs-Gelder-Fonds
Ausgabe einer neuen
beiten der Artillerie und für die
den Inf
von 1875 tritt hierdurch außer Kraft.
Kriegs-Ministerium.
No. 938.2. Art. 1. v. Kameke.
Nr. 50.
Verpflegung der Kriegsschüler für den Marsch zur Kriegsschule und zurück zum Truppentheil.
Berlin, den 3. März 1883.
Zor Behebung entstandener Zweifel wird in Erläuterung des §. 18, 3 der Kriegsschul- Instruktion vom
1 Juli 1882 hierdurch — mit der Wirksamkeit vom 1. Oktober pr. ab — bestimmt, daß den Kriegs-
schülern sowohl für die Reise zur Kriegsschule, als auch für die Rückreise zum Truppentheil nicht, wie bisher,
die Garnisonverpflegung, sondern die Marschverpflegung gebübrt.
Der allegirte 6. 18, 3 erhält daher in der 7. Zeile hinter dem Worte „die" den Zusatz: „Marsch-
verpflegungs, Gebührnisse (§. 11, 3), sowice die“ 2c.
Kriegs-Ministerium.
Jo. 687.2 83. A. 2. v. Kamele.