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8) Zur unteüfung von Waunschiften und Militär-Unterbeamten mit Familien sind den General-
Kommandos seitens des Kriegs-Ministeriums besondere Mittel zur Verfügung zu #elen der Arznei=
gelderzinsenfonds als solcher geht ein. "
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 28. März 1883.
Wilhelm. "
Bronsart v. Schellendoeff.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 29. März 1883.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
I. Aus führungs-Bestimmungen.
ad 1. Die Adjutanten-Zulage wird aus Kapitel 37, Titel 10 bestritten.
Als etatsmäßige Mitglieder sind vorgesehen:
2 Stabsoffiziere,
3 Hauptleute 1. Klasse,
Hauptleute 2. Klasse.
ad Zu. 5. Die Gleichstellung der charakterisirten mit den patentirten Offizieren bleibt auf die hier erwähnten
Stabsoffiziere beschränkt und gilt auch nur bezüglich der hier behandelten Gebührnisse.
ad 6. n. Die Beauftragung mit der Wahrnehmung erfolgt seitens der zuständigen Truppenbefehlshaber
bezw. Truppenbehörden.
Etwa vorhandene einjährig-freiwillige Unterroßärzte sind — ihre Befähigung —— —
zunächst zur Wahrnehmung der Stellen heranzuziehen, erhalten jedoch hierdurch keinen Anspruch
auf die in Rede stehende Zulage. Auch dbar aus der ersparten Löhnung der durch einjährig-
freiwillige Unterroßärzte wahrgenommenen Stellen keine anderweite Zulage gewährt werden.
Werden Stellen durh Roß= und Unterroßärzte des Beurlaubtenstandes wahrgenommen,
ta greift die Bestimmung des §. 68, 1 letzter Absatz des Geldverpflegungs-Reglements im Frieden
Platz.
—
b.
Die Zulage wird auch gewährt, wenn die mitwahrsenommene Stelle einem anderen Truppentheil
der Garnison bezw. des Garnison-Verbandes angehört, sowie ferner, wenn der zu Vertretende
zur Probedienstleistung kommandirt ist und zur Erreichung des im §. 39 des Geld-Verpfl.-Reglts.
normirten Einkommens einen Zuschuß aus Militärfonds erhält, sie ist dagegen nicht zuständig,
wenn und solange die Mitwahrnehmung durch Krankheit, Beurlaubung, Kommandirung, Aus-
Warsch zu den Herbstübungen, Arrest rc. unterbrochen wird.
Die Verrechnung der Zulage erfolgt in der Verpflegungs-Liquidation bei Titel 7, für die Zahlung
ist §. 92, 1, Absatz 4 des Geld-Verpfl.-Reglts. maßgebend.
zu 7. Bei Unzulänglichkeit der Fonds sind in dringenden Fällen gehörig begründete Anträge auf Ver-
stärkung an das Kriegs-Ministerium, Militär-Oekonomie-Departement, zu richten.
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—
lI. Weitere Bestimmungen
in Gemäßheit des Reichshaushaltsetats.
1) Offizierdienstthuende Unteroffiziere erhalten bei Kommandos zu den Uebungen des Beurlauhtenstanden
und den Krankenträger-Uebungen des Friedensstandes (§. 51 des Geld-Verpfl.-Reglis.) eine Zulage
von ·
2) Den mit den Junktionen eines Waffenmeisters betrauten Unteroffizieren sind Mannschaften — und
war für jede Artillerie-Abtheilung 1, für die Artillerie-Schießschule 2 — als Waffenmeistergehülfen
eizugeben. Diese Mannschaften erhalten eine monatliche Zulage von 6.#x. Die monatliche Zulage-
der etatsmäßigen Schlosser beträgt fortan bei einer detachirten Batterie 6 .., bei den übrigen
Batterien und der Artillerie-Schießschule 4,20 ./K.